2.5. Auch auf die mit der Replik geänderten bzw. erweiterten Rechtsbegehren der Klägerin ist gestützt auf Art. 227 ZPO einzutreten, nachdem in diesem Rahmen lediglich eine Erhöhung bzw. Erweiterung der auf das Gleichstellungsgesetz gestützten Anträge der Klägerin stattfand, bezüglich welcher sowohl ein sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO vorliegt als auch das Erfordernis der gleichen Verfahrensart gewahrt ist. Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens