Ebenso sind auch die von der Klägerin gestützt auf das GlG geltend gemachten Ansprüche (streitwertunabhängig) im vereinfachten Verfahren zu behandeln. Selbst wenn sich aber die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus dem GlG sowie jener auf Abänderung des Arbeitszeugnisses nicht aus den gleichen rechtlichen Grundlagen ergeben, entstammen beide Ansprüche dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Da mithin sämtliche Ansprüche auf dem gleichen Rechtsverhältnis gründen, ist ein sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben.