227 ZPO N 29 und 31 [fortan: BSK ZPO-BEARBEITER]). In Bezug auf das Erfordernis der gleichen Verfahrensart ist die anwendbare Verfahrensart für beide prozessualen Ansprüche (vor und nach der Klageänderung) separat zu bestimmen, bei einer Klageerweiterung aber hernach auf den Gesamtstreitwert abzustellen, wie er sich nach der Erhöhung des Streitwerts ergibt. Entscheidend ist insbesondere, ob die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.– überschritten wird, die gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO vorgibt, ob -7- eine Streitigkeit im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren beurteilt wird (BSK ZPO-WILLISE- GGER, a.a.O., Art. 227 ZPO N 38).