2.3. Eine Klageänderung ist gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder wenn die Gegenpartei zustimmt. Ein sachlicher Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn die prozessualen Ansprüche dem gleichen oder benachbarten Lebensvorgang entstammen (WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 227 ZPO N 29 und 31 [fortan: BSK ZPO-BEARBEITER]).