Das Rechtsbegehren der klagenden Partei bzw. der Streitgegenstand wird jedoch erst mit der Ausstellung der Klagebewilligung auf seinen Wortlaut fixiert (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO). Ab diesem Zeitpunkt ist eine Klageänderung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO möglich.