2.2. Die Frage nach den Voraussetzungen für eine Klageänderung stellt gemäss Art. 59 ZPO eine Prozessvoraussetzung dar und ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Das Gericht tritt auf den geänderten bzw. neuen Teil der Klage nicht ein, sollten die Voraussetzungen für die Klageänderung nicht gegeben sein. Gemäss Art. 202 Abs. 2 ZPO sind im Schlichtungsgesuch neben der Gegenpartei das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs wird die Klage rechtshängig. Das Rechtsbegehren der klagenden Partei bzw. der Streitgegenstand wird jedoch erst mit der Ausstellung der Klagebewilligung auf seinen Wortlaut fixiert (Art.