a). Werden nebst den Ansprüchen gemäss Gleichstellungsgesetz noch weitere Ansprüche gestützt auf andere Anspruchsgrundlagen geltend gemacht und dann insgesamt der Streitwert von Fr. 30'000.– überschritten, gilt auch für diese weiteren Ansprüche das vereinfachte Verfahren, wenn wie hier die anderen Ansprüche für sich allein betrachtet einen Streitwert von unter Fr. 30'000.– haben (Bonusanspruch 2021, Abänderung des Arbeitszeugnisses) und somit gemäss Art. 243 ins vereinfachte Verfahren fallen (AGer-Z 2019 Nr. 20). Klageerweiterung und Klageänderung