3.2. Dies entbindet die Parteien indessen nicht von der Mitwirkung, wonach sie die rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten bzw. zu substantiieren haben. Das Gericht muss lediglich in unterstützendem Mass bei der Feststellung des Sachverhaltes eingreifen bzw. auf dessen Vervollständigung hinwirken (STEIGER-SACKMANN, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 3. Auflage, Basel 2022, Art. 6 GlG N 57 mit Verweisen; BGE 130 III 102 E. 2.2. m.w.H.).