3.1. Auf das Verfahren über Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz findet ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren Anwendung (Art. 243 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Gericht stellt im vereinfachten Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 243 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 247 Abs. 2 ZPO).