4. Mittels Präsidialverfügung vom 13. September 2022 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (act. 15). Mit Eingabe vom 14. November 2022 liess die Beklagte die Duplik einreichen (act. 19). Der Poststempel der Duplik vermerkt den Eingang am Gericht am 15. November 2022, mithin einen Tag nach Ablauf der angesetzten Frist. Nachdem die Beklagte am 15. November 2022 jedoch auf Probleme beim Versand aufmerksam machte (act. 17-18), die Post mit der Nachforschung der Sendung beauftragte (Umschlag zu act. 19) und nachträglich noch den Poststempel mit Datum vom 14. November 2022 einreichte (act.