2. Mit Beschluss vom 10. März 2022 wurde der Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage angesetzt (act. 6). Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 nahm die Beklagte innert Frist Stellung zur Klage (act. 8). 3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2022 wurde für Replik und Duplik ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin gleichzeitig Frist zur Einreichung der Replik angesetzt (act. 11A). Mit fristgemässer Eingabe vom 9. September 2022 erstattete die Klägerin ihre Replik und modifizierte gleichzeitig ihre mit der Klage gestellten Rechtsbegehren an (act. 12).