{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\n1. Gemäss Art. 114 lit. a ZPO werden bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom\n24. März 1995 keine Gerichtskosten gesprochen. Nachdem auch der Streitwert der Ansprüche,\nwelche die Klägerin zusätzlich zu jenen nach GlG geltend macht, unter Fr. 30'000.– liegt, fallen auch\ndiesbezüglich keine Gerichtskosten an.\n\n2. Die Entschädigungsfolgen sind ausgangsgemäss zu regeln (Art. 106 ZPO). Der Streitwert der\nKlage beträgt unter Berücksichtigung der Klageerweiterung im Rahmen der Replik auf Fr. 198'930.–\nDer Grundbetrag der Parteientschädigung beträgt inkl. Mehrwertsteuern Fr. 17'084.– (§ 4 Anw-\nGebV). Vorliegend fand zwar ein zweiter Schriftenwechsel, jedoch keine Hauptverhandlung statt.\nEs rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung beim Betrag von Fr. 17'084.– zu belassen. Die\nParteien obsiegen bzw. unterliegen vorliegend jeweils rund zur Hälfte. Es sind deshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen.\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 54'860.70 netto zuzüglich Zins zu 5% ab 16.\nSeptember 2020 zu bezahlen.\n\n2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 31'932.50 brutto = netto zuzüglich Zins zu\n5% ab 15. Oktober 2020 zu bezahlen.\n\n3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein wie folgt geändertes Arbeitszeugnis ausund zuzustellen:\n- 59 -\n\n− Zu Beginn des letzten Absatzes ist der Satz \"Frau A._____ verlässt uns auf eigenen\nWunsch.\" einzufügen.\n\n− Im Bullet Point \"Projektleitungen diverser Digitalisierungsprojekte; Einführung Zeiterfassungssysteme für die gesamte B._____ Schweiz, Papierloses Arbeiten, Landing\nPages für Kunden und Kandidaten\" ist das Wort \"papierlos\" klein zu schreiben.\n\n− Im Bullet Point \"Mitglied der internationalen TasForce \"Spezialisierung\" seit Q3\n2020\" ist anstatt des Wortes \"seit\" das Wort \"ab\" zu verwenden.\n\n− Im Abschnitt über die Leistungsbeurteilung sind im Satz \"Frau A._____ verfügte über\neinen reichhaltigen Erfahrungsschatz im Bereich I._____. Sie besass ausserordentliche analytische Fähigkeiten und hatte einen ausgeprägten strategischen Mindset.\"\ndie Verben \"verfügen\" und \"besitzen\" im Präsens zu schreiben.\n\n− Im Satz \"Die ihr übertragenen Aufgaben führt sie jederzeit selbstständig, tadellos,\neffizient, äusserst kompetent und in einer hohen Qualität aus.\" ist das Verb \"führen\"\nim Präteritum zu schreiben.\n\n− Im Satz \"Dank ihrem Verhandlungsgeschick baute Frau A._____ ihren Geschäftsbereich kontinuierlich und aus und gewann renommierte Grosskunden.\" ist das erste\n\"und\" nach dem Wort \"kontinuierlich\" zu streichen.\n\n4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n5. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.\n\n8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu\nstellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.\n- 60 -\n\nZürich, 9. Mai 2023\n\nARBEITSGERICHT ZÜRICH\n\n3. Abteilung\n\nDie Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. S. Nabholz MLaw N. Truttmann\n"}