{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\n4.3. Die Klägerin jedoch, welche das Abänderungsbegehren stellt, trifft die Behauptungs- und\nSubstantiierungslast für ihre Begehren. Hierbei reicht es nicht, pauschal auf eine Beilage zu verweisen. Vielmehr ist die Klägerin ist gehalten, dem Gericht konkret darzulegen, welche Abweichungen\ndas Schluss- vom Zwischenzeugnis aufweist und inwiefern diese anzugleichen sind. Es nicht Aufgabe des Gerichts, die in den Beilagen vorhandenen Zeugnisse zu vergleichen und herauszufiltern,\nwelche inhaltlichen Änderungen gestützt auf das Zwischenzeugnis vorzunehmen sind. Dieser Substantiierungspflicht ist die Klägerin vorliegend nicht nachgekommen, weshalb ihrem Begehren\nnicht gefolgt werden kann. Anzumerken bleibt an dieser Stelle darüber hinaus, dass kein Anspruch\nder Klägerin besteht, dass im Zwischenzeugnis sprachlich gesehen genau dieselben Ausdrücke verwendet werden wie im Zwischenzeugnis. Das entsprechende, pauschal gestellte Angleichungsbegehren der Klägerin im Sinne der Anpassung des Schluss- an das Zwischenzeugnis ist nach dem\nGesagten abzuweisen.\n\n4.4. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beendigungsgrund im Arbeitszeugnis genannt wird. Im Schlusssatz des Zeugnisses ist somit gemäss dem Antrag der Klägerin zu Beginn\nfolgender Satz einzufügen: \"Frau A._____ verlässt uns auf eigenen Wunsch.\"\n\n4.5. Weiter verlangt die Klägerin die Verbesserung diverser grammatikalischer Fehler. Die konkreten Anträge der Klägerin ergeben sich erst aus dem Vergleich des Arbeitszeugnisses vom 9. September 2021 (act. 14/21) mit dem von der Klägerin eingereichten, anbegehrten Zeugnistext (act.\n5/18). Die Klägerin verlangt folgende Änderungen:\n\n− Die Klägerin verlangt die Streichung des Wortes \"die\" im Bullet Point \"Ausbau der Key Accounts durch die Akquisition, Entwicklung und Betreuung von Grosskunden\". Die Klägerin\nführt nicht aus, inwiefern der Satz so, wie er im Zeugnis geschrieben wurde, falsch ist. Auch\nist dies nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.\n- 57 -\n\n− Die Klägerin verlangt, dass im Bullet Point \"Projektleitungen diverser Digitalisierungsprojekte; Einführung Zeiterfassungssystem für die gesamte B._____ Schweiz, Papierloses Arbeiten, Landing Pages für Kunden und Kandidaten\" das Wort \"papierlos\" klein geschrieben wird.\nDa es sich um ein Adjektiv handelt, ist die Grossschreibung grammatikalisch falsch, was den\nGrundsatz des Anspruchs auf ein verkehrsübliches (mithin auch grammatikalisch fehlerfreies) Arbeitszeugnis verletzt, weshalb der entsprechende Antrag gutzuheissen ist. Anders\nsieht es mit dem Begehren der Klägerin aus, vor \"Landing Pages\" \"Erstellung von\" einzufügen. Die Klägerin erläutert nicht, inwiefern dieser Satz falsch bzw. nicht verkehrsüblich sein\nsoll und dies ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem Zeugnistext, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.\n\n− Die Klägerin verlangt, dass im Bullet Point \"Mitglied der internationalen TaskForce «Spezialisierung» seit Q3 2020\" anstatt dem Wort \"seit\" das Wort \"ab\" verwendet wird. Da das Arbeitsverhältnis beendet ist, das Wort \"seit\" indessen einen nicht abgeschlossenen Zeitraum\neinleitet und damit sprachlich nicht korrekt gesetzt ist, ist dem Antrag stattzugeben und das\nWort \"seit\" durch das Wort \"ab\" zu ersetzen. Der entsprechende Antrag ist gutzuheissen.\n\n− Die Klägerin verlangt, dass im Abschnitt über ihre Leistungsbeurteilung (erster Absatz S. 2\ndes Zeugnisses) im Satz \"Frau A._____ verfügte über einen reichhaltigen Erfahrungsschatz\nim Bereich I._____. Sie besass ausserordentliche analytische Fähigkeiten und hatte einen\nausgeprägten strategischen Mindset.\" die Verben \"verfügen\" und \"besitzen\" im Präsens geschrieben werden. Dies entspricht dem Verkehrsüblichen, ist doch davon auszugehen, dass\ndie Klägerin diese ihr attestierten Fähigkeiten noch immer aufweist. Der entsprechende Antrag ist gutzuheissen.\n\n− Die Klägerin verlangt weiter, dass im Satz \"Die ihr übertragenen Aufgaben führt sie jederzeit\nselbstständig, tadellos, effizient, äusserst kompetent und in einer hohen Qualität aus.\" das\nVerb \"führen\" im Präteritum geschrieben wird. Da es um die Leistungsbeurteilung der vergangenen Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten geht, ist die Verwendung des Präteritum\ngrammatikalisch korrekt, weshalb der entsprechende Antrag gutzuheissen ist.\n\n− Die Klägerin verlangt, dass im Satz \"Dank ihrem Verhandlungsgeschick baute Frau A._____\nihren Geschäftsbereich kontinuierlich und aus und gewann renommierte Grosskunden.\" das\nWort \"und\" nach \"kontinuierlich\" gestrichen wird. Das Wort ist im betreffenden Satz und am\nbetreffenden Platz offensichtlich unrichtig, weshalb dieser Antrag gutzuheissen ist.\n- 58 -\n\n− Die Klägerin verlangt, dass im Satz \"Frau A._____ betrachtete Problemstellungen aus verschiedenen Blickwinkeln und zeigte jederzeit proaktiv Handlungsalternativen auf, sie\nbrachte neue und konkret umsetzbare Ideen ein und setzte diese erfolgreich um.\" zwischen\n\"auf\" und \"sie brachte\" ein Punkt anstelle eines Kommas zu setzen sei. So, wie der Satz im\nSchlusszeugnis steht, ist er jedoch grammatikalisch nicht falsch, weshalb die Klägerin aufgrund der Formulierungshoheit der Beklagten als Arbeitgeberin keinen Anspruch auf die entsprechende Abänderung des Zeugnisses hat und dieser Antrag abzuweisen ist.\n\nVIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n"}