{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\n2.37. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sie habe der Klägerin am 9. September 2021 ein\ngesetzeskonformes, sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt (act. 8 Rz. 69). Die Klägerin habe keinen\nAnspruch darauf, dass im Schlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses übernommen würden (act. 19 Rz. 128).\n\n3. Rechtliche Grundlagen\n\n2.38. Gemäss Art. 330a Abs. 1 OR hat die Arbeitnehmerin auf Verlangen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und\nihr Verhalten ausspricht. Das Arbeitszeugnis hat vollständig, wohlwollend und charakteristisch zu\nsein. Es muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung der Arbeitnehmerin von Bedeutung sind (WYSS, Arbeitszeugnis, in: PORTMANN/VON KAENEL\n(Hrsg.), Fachhandbuch Arbeitsrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 329\nff.; BSK-OR I-PORTMANN, Art. 330a N 4).\n\n2.39. Die Redaktion des Arbeitszeugnisses ist Sache der Arbeitgeberin (AGer-Z 2002 Nr. 3). Bei einer ungünstigen bzw. unterdurchschnittlichen Beurteilung trägt die Arbeitgeberin die Behaup-\ntungs- und Beweislast für die Tatsachen, die eine solche (negative) Beurteilung rechtfertigen.\nStrebt hingegen die Arbeitnehmerin eine bessere Beurteilung an, so trägt sie in Anwendung von\nArt. 8 ZGB die Beweislast für die Umstände, die zur Abänderung des Zeugnisvorschlags der Arbeitgeberin führen sollen (STAEHELIN, Art. 319-330a OR, Der Arbeitsvertrag, Bd. V/2c, Zürcher Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2006, Art. 330a OR N 2; PORTMANN, Individualarbeitsrecht, Zürich 2000,\nRz. 764). Hierbei gilt es zu beachten, dass Aussagen über Leistung und Verhalten Werturteile darstellen (JANSSEN, Zeugnispflicht des Arbeitgebers, E._____ 1996, S. 71) und die Arbeitgeberin innerhalb des Rahmens der Klarheit und des noch Verkehrsüblichen über ein breites Ermessen hinsichtlich der Zeugnisformulierung verfügt. Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf die Verwendung bestimmter Formulierungen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3b). Insbesondere auf Dankesworte und Zukunftswünsche hat die Arbeitnehmerin keinen klagbaren Anspruch\n(BGer 4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5). Das Gericht kann nur bei nachgewiesener, objektiver\n- 55 -\n\nUnrichtigkeit des Arbeitszeugnisses bzw. bei allenfalls erfolgter Ermessensüberschreitung die Arbeitgeberin verpflichten, dieses abzuändern (REHBINDER/STÖCKLI, Berner Kommentar OR, Art. 330a\nOR N 7 und 13; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3b; WYSS, a.a.O., Rz. 9.46).\n\n2.40. In der Lehre und Rechtsprechung wird festgehalten, dass ein Zwischenzeugnis die Arbeitgeberin gleich wie ein Schlusszeugnis bindet. Einem Zwischenzeugnis kann demnach nur dann ein\nverschlechtertes Schlusszeugnis folgen, wenn in der Zwischenzeit derart einschneidende Änderungen eingetreten sind, die eine erheblich schlechtere Beurteilung rechtfertigen. (STREIFF/VON KA-\nENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 5a; AGer-Z 2005 Nr. 11). Der Arbeitnehmer hat hingegen keinen\n\nAnspruch darauf, dass im Schlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses exakt übernommen werden (BGer 4C.129/2003 vom 5. September 2003 E. 6.1). Für das Eintreten solch erheblicher Änderungen ist die Arbeitgeberin behauptungs- und beweispflichtig (AGer-Z 2010 Nr. 10;\nAGer-Z 2005 Nr. 11). Die Arbeitnehmerin trägt dagegen die Behauptungs- und Beweislast für die\nseinen Formulierungsanträgen zugrunde liegenden Tatsachen (JANSSEN, a.a.O., S. 161).\n\n2.41. Über die Umstände des Austritts, insbesondere über die Kündigungshintergründe oder wer\ndie Kündigung aussprach, darf das Zeugnis gegen den Willen der Arbeitnehmerin nichts enthalten,\nausser wenn ohne einen solchen Hinweis ein unwahres Zeugnis entstünde, also beispielsweise ein\nschwerwiegender Mangel der Arbeitnehmerin unterschlagen würde und so ein täuschender Gesamteindruck entstünde (JANSSEN, a.a.O., S. 119 f.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a\nN. 3g). Trägt der Beendigungsgrund dagegen nicht zur Würdigung des Gesamtbildes der Arbeitnehmerin bei, kann diese verlangen, dass diesbezügliche Angaben gestrichen werden (JANSSEN,\na.a.O., S. 188 f.). Auf der anderen Seite kann die Arbeitnehmerin aber verlangen, dass sich das\nZeugnis über den Grund ihres Austritts, nämlich einerseits das Kündigungsmotiv und andererseits\ndie juristische Art der Auflösung äussert (AGer-Z 2008 Nr. 15; AGer-Z 2004 Nr. 14; STREIFF/VON KA-\nENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N. 3g).\n\n4. Würdigung\n\n4.1. Der Klägerin wurde mit Datum vom 5. Mai 2021 ein Zwischenzeugnis (act. 5/10) und mit\nDatum vom 9. September 2021 sodann ein Schlusszeugnis ausgestellt (act. 14/21). Die Klägerin\nverlangt im Rahmen ihres Änderungsbegehrens die Korrektur grammatikalischer Fehler, die inhaltliche und sprachliche Anpassung das Zwischenzeugnis vom 5. Mai 2021 und die Aufnahme des\nSchlusssatzes, dass sie die Beklagte auf eigenen Wunsch verlassen habe (vgl. act. 5/18).\n- 56 -\n\n4.2. Nachdem das Zwischenzeugnis zeitlich kurz vor dem Schlusszeugnis und insbesondere kurz\nvor dem Austritt der Klägerin am 6. Juli 2021 ausgestellt wurde, ist der Inhalt des Zwischenzeugnisses für die Beklagte als Arbeitgeberin grundsätzlich verbindlich, es sei denn, sie könne darlegen,\ninwiefern sich inhaltliche Abweichungen bzw. insbesondere Verschlechterungen gegenüber dem\nZwischenzeugnis rechtfertigen.\n\n"}