{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\nGeneralabonnement vor, weshalb eine Bedingung für den Kostenersatz fehle und sie die Kosten\nnicht habe erstatten können. Vermutlich habe die Klägerin sich nie ein Generalabonnement besorgt und wolle nun Kosten erstattet erhalten, die ihr nicht angefallen seien. Zudem wäre nur jener\nTeil des Generalabonnement als (versteckter) Lohnbestandteil zu qualifizieren und zuzusprechen,\nder unter normalen Umständen der Ersparnis der Klägerin für private Fahrten auf Geschäftskosten\nentsprechen würde. Da die Klägerin diesen Anteil nicht behaupte und belege, könne ihr unter diesem Titel nichts zugesprochen werden (act. 8 Rz. 65 ff.).\n\n3. Rechtliche Grundlagen\n\n2.30. Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit entstehenden Auslagen zu ersetzen, wozu insbesondere auch die Auslagen für geschäftlich bedingte Reisen zählen. Abreden, dass der Arbeitnehmer diese Auslagen selbst zu tragen\nhat, sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR).\n\n2.31. Als Gegenleistung zu seiner Arbeit erhält der Arbeitnehmer gemäss Art. 322 Abs. 1 OR Lohn,\nwelcher sowohl in Geld- als auch Naturalleistungen bestehen kann. Die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs stellt einen versteckten Lohnbestandteil dar (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH,\na.a.O., N 2 zu Art. 322, S. 273; PORTMANN/RUDOLPH, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, N24 zu Art. 322; Urteil des Arbeitsgerichts Zürich\nvom 21. Dezember 2006, AN040255). Lohn ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedingungsfeindlich (BORTOLANI/SCHERER, SHK, Art. 322d N 8).\n\n4. Würdigung\n\n2.32. Die Parteien sind sich in Bezug auf die Vereinbarung im Arbeitsvertrag der Klägerin einig,\ndass die Beklagte sich verpflichtet hatte, die Kosten für ein 1. Klasse GA zu übernehmen (vgl. auch\nact. 5/8). Die Klägerin behauptet, die Übernahme der Kosten für das GA stelle einen Lohnbestandteil dar, da sie diese auch privat habe nutzen dürfen. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin\ndas GA auch privat nutzen durfte. Analog zur privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges ist die\nPrivatnutzung des GA damit als Lohnbestandteil einzustufen, welchen die Beklagte nicht einseitig\nbzw. eigenmächtig streichen konnte. Anders als die Beklagte der Ansicht ist, hängt der Anspruch\nauf die Privatnutzung des GA entsprechend auch nicht davon ab, ob eine geschäftliche Reisetätigkeit im Jahr 2021 notwendig war oder nicht. Dass die Klägerin auf das GA verzichtet hätte, macht\ndie Beklagte nicht geltend.\n- 53 -\n\n2.33. Der Klägerin obliegt es, ihre Forderung betreffend die Privatnutzung des von der Beklagten\nzu bezahlenden Generalabonnements substantiiert zu behaupten. Die Klägerin verlangt unter dem\nTitel GA einen Betrag von Fr. 3'150.– netto, was pro rata für 6 Monate dem Betrag für ein 1. Klasse-\nGA von Fr. 6'300.– entspricht (act. 14/19). Der Beklagten ist allerdings dahingehend zuzustimmen,\ndass die Klägerin nicht Anspruch auf das gesamte – auch als Spesenersatz im Sinne von Art. 327a\nOR dienende – Generalabonnement hat, sondern dass nur gerade jener \"Anteil\" des GA, der von\nder Klägerin privat verwendet wurde bzw. welcher wertmässig der Privatnutzung des GA entspricht, als Lohnbestandteil qualifiziert, auf welchen ein (bedingungsloser) Anspruch besteht. Die\nKlägerin führt dazu aus, sie sei auch privat oft mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gereist, könne\ndies aber nicht beweisen, da sie ein GA gehabt und kein Ticket gelöst habe. Sie verlangt die Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR und geht davon aus, dass sie Fr. 2'000.– bis 3'000.– für private Reisen ausgegeben hätte, wenn sie kein GA gehabt hätte.\n\n2.34. Die Vorbringen der Klägerin betreffend die Höhe ihres Anspruchs erweisen sich als zu wenig\nsubstantiiert. Wie sie die genannten Fr. 2'000.– bis 3'000.– errechnet bzw. abschätzt, führt die Klägerin nicht ansatzweise aus. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern es ihr aus objektiven Gründen\nunmöglich ist bzw. weshalb der Nachweis des Werts der Privatnutzung des GA der Natur der Sache\nnach unmöglich oder unzumutbar ist, was eine Voraussetzung für die (analoge) Anwendung von\nArt. 42 Abs. 2 OR darstellen würde. Die Forderung der Klägerin auf Wertersatz für die Privatnutzung des GA in Höhe von Fr. 3'150.– ist deshalb abzuweisen.\n\nVII. Arbeitszeugnis\n\n1. Vorbringen der Klägerin\n\n2.35. Die Klägerin führt aus, ihr sei ein Arbeitszeugnis ausgestellt worden, welches verbessert werden müsse. Sie habe ihre Änderungswünsche gelb markiert und der Beklagten zugestellt, doch es\nsei keine Antwort gekommen. Das Arbeitszeugnis sei entsprechend der von ihr eingereichten Beilage (act. 2/18) anzupassen und ihr auszustellen (act. 1 Rz. 111). Sie verlange lediglich ein sprachlich korrektes Arbeitszeugnis, das inhaltlich mit dem Zwischenzeugnis identisch sei (act. 12 Rz. 35).\n\n2.36. Sie verlange beim Arbeitszeugnis mehrheitlich die Änderung von formellen und grammatikalischen Fehlern. Inhaltlich verlange sie nur, dass das Schlusszeugnis denselben Inhalt habe wie\ndas Zwischenzeugnis, das kurz vorher (05.05.2021) ausgestellt worden sei, da es keinen Grund\ngebe, davon nach so kurzer Zeit abzuweichen. Der Schlusssatz, dass sie die Beklagte auf eigenen\n- 54 -\n\nWunsch verlasse, sei zwingend, weil man aufgrund des Datums der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (6. Juli 2021) ansonsten meinen könnte, dass ihr fristlos gekündigt worden sei (act. 12\nRz. 113).\n\n2. Vorbringen der Beklagten\n\n"}