{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\nAuch für 2021 existierte eine Scorecard, in welcher die Beklagte Ziele festgelegt hat. Unbestritten\nist, dass diese Scorecard nicht am Anfang des Jahres, sondern erst im Mai und somit verspätet an\ndie Klägerin überreicht wurde. Ungeachtet dieser Verspätung hat die Beklagte aber, so wie es ihr\nnach den vertraglichen Vereinbarungen zusteht, Ziele festgelegt. Die Klägerin führt aus, sie habe\ndiese Scorecard nicht akzeptiert, da sie zu spät gekommen sei und neu gewichtete sowie neue Ziele\nenthalten habe, die in der Scorecard 2020 nicht enthalten gewesen seien. Die Klägerin führt jedoch\nnicht aus, inwiefern sie einen Anspruch darauf gehabt hätte, dass die Ziele jedes Jahr gleich bleiben. Sie macht auch nicht geltend, dass die im Jahr 2020 festgelegten (objektiven) Ziele Teil der\nvertraglichen Vereinbarungen gewesen wären. Aus den vertraglichen Grundlagen ergibt sich vielmehr, wie vorstehend bereits ausgeführt, ein relativ breites Ermessen der Beklagten bei Zielfestlegung, wird doch lediglich festgehalten, der Bonus basiere auf dem Berechnungssystem der Beklagten, welches sowohl die Unternehmensziele als auch individuelle Ziele berücksichtige (act. 5/8,\nact. 5/9). Unter diesem Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Scorecard 2021 – auch wenn\nsie verspätet an die Klägerin gelangte – gegen die Vereinbarungen zwischen den Parteien verstossen und deshalb nicht anwendbar sein sollte. Inwiefern die Ziele, wie die Klägerin ausführt, aufgrund ihrer Kündigung absichtlich (zu) hoch angesetzt wurden, um einen Bonusanspruch zu verhindern, führt die Klägerin im Weiteren nicht substantiiert aus, weshalb sie mit dieser Behauptung\nnicht zu hören ist. Für einen allfälligen Bonusanspruch 2021 ist deshalb auf die Scorecard 2021\nabzustellen. Die Klägerin führt nicht substantiiert aus, dass oder wie weit sie die Ziele gemäss Scorecard 2021 erreicht habe, sie verweist lediglich darauf, sie sei auf gutem Weg gewesen, die Ziele\n2020 zu erreichen, die nach dem Gesagten nicht massgeblich für den Bonusanspruch 2021 sind.\nAuch führt die Klägerin nicht substantiiert aus, dass sie die Ziele 2021 hätte erreichen können,\nwenn sie die Scorecard am Anfang des Jahres 2021 und somit nicht verspätet erhalten hätte. Aufgrund der fehlenden Darlegung der Zielerreichung durch die Klägerin hätte sie mithin selbst dann\nkeinen Anspruch auf den Bonus 2021, wenn von einem variablen Lohnbestandteil und damit vom\ngrundsätzlichen Vorliegen eines pro rata Anspruchs ausgegangen würde.\n\nDie Forderung der Klägerin für den Bonus 2021 in Höhe von Fr. 21'460.– ist nach dem Gesagten\nabzuweisen.\n- 51 -\n\nVI. Werterstattung 1. Klasse GA\n\n1. Vorbringen der Klägerin\n\n1.1. Die Klägerin fordert den Gegenwert eines SBB GA für die 1. Klasse, d.h. Fr. 6'300.– pro rata\nund damit Fr. 3'150.–. Ausser ihr hätten alle anderen Regionaldirektoren im Jahr 2021 ihr GA erhalten. Das GA sei ein arbeitsvertraglich zugesicherter Lohnbestandteil, auf den sie einen Anspruch\nhabe, zumal sie das GA auch privat habe nutzen dürfen. Der Arbeitgeber dürfe diesen Lohnbestandteil nicht einfach wegnehmen, wenn die Reisetätigkeit eingeschränkt sei. Ihr Vorgesetzter\nhabe gewollt, dass sie 2021 aufgrund der Pandemie auf das GA verzichte, was sie jedoch abgelehnt\nhabe. Da das GA 2021 nicht mehr in natura bezogen werden könne, werde der Gegenwert pro rata\nfür ein halbes Jahr als Nettobetrag eingefordert (act. 1 Rz. 108 ff., act. 12 Rz. 34).\n\n1.2. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte 2021 keine GAs vergeben habe, vielmehr hätten diverse Mitarbeiter GAs erhalten. Sie sei viel mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gereist, auch privat. Sie sei regelmässig mit dem Zug nach AM._____, E._____, AN._____ und auch in die Ferien\ngereist. Da sie ein GA gehabt habe, habe sie kein Billett kaufen müssen. Der genaue Betrag lasse\nsich nicht mehr ermitteln, sondern sei vom Gericht zu schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Es sei davon\nauszugehen, dass sie ca. Fr. 2'000.- bis 3'000.– pro Jahr für private Reisen ausgegeben hätte, wenn\nsie kein GA gehabt hätte. Das passiere bei den hohen Preisen der 1. Klasse Tickets schnell einmal\n(act. 12 Rz. 110 ff.).\n\n2. Vorbringen der Beklagten\n\n2.1. Die Beklagte erklärt, sie habe entschieden, dass die Mitarbeitenden im Jahr 2021 ausnahmsweise kein Generalabonnement erhalten sollten. Anlass dafür sei die aufgrund der Pandemie stark eingeschränkte Reisetätigkeit gewesen. Die Kosten von gleichwohl notwendigen geschäftlichen Reisen seien der Klägerin ersetzt worden. Die Klägerin hätte denn auch ein Generalabonnement erhalten, wenn sie ausnahmsweise eine geschäftliche Notwendigkeit auch im Pandemiejahr hätte darlegen können. Die tatsächlich angefallenen Reisespesen von Fr. 396.80 würden\nindessen belegen, dass eine geschäftliche Notwendigkeit nicht bestanden habe und der Entscheid,\nausnahmsweise kein Generalabonnement zu zahlen, sachgerecht gewesen sei. Selbst wenn die\nKlägerin einen Anspruch auf das Generalabonnement gehabt hätte, müsste ihr nicht der Gegenwert in Bar ausbezahlt werden. Der Arbeitsvertrag sehe vor, dass die Kosten für das Abonnement\nvon der Beklagten übernommen würden. Die Klägerin lege indessen keine Kaufquittung für das\n- 52 -\n\n"}