{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\nDie Forderung für die prozentuale Erhöhung des Bonus 2020 in Höhe von Fr. 13'320.– ist entsprechend abzuweisen.\n\n2.26. Nebst höherer Bonuszahlungen gestützt auf den von ihr eingeklagten höheren Fixlohn verlangt die Klägerin auch generell eine Bonuszahlung für das Austrittsjahr 2021, in welchem sie unbestrittenermassen keinen Bonus erhielt. Zunächst ist zu eruieren, ob es sich beim Bonus um einen\nLohnbestandteil oder eine Gratifikation handelt. In zweiterem Fall bestünde ein Anspruch auf einen pro rata Bonus bei unterjährigem Austritt nur, wenn dies vereinbart wäre (Art. 322d Abs. 2\nOR), was vorliegend gemäss übereinstimmender Äusserungen der Parteien nicht der Fall ist (vgl.\nauch act. 5/3, 5/8).\n\n2.27. Im Arbeitsvertrag der Klägerin für ihre erste Stelle bei der Beklagten als Branch Manager\nwurde ein \"variabler Anteil\" für 2018 von 30% des fixen Lohnes \"basiert auf unser Beteiligungssystem\" vereinbart, wobei dieser \"in Abstimmung mit Erreichung der Unternehmens- und individuellen Ziele\" erfolge. Für 2019 sollte der variable Anteil 40% betragen (act. 5/3 Ziff. 2). Aus dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag der Klägerin vom 1. November 2019 – also im Hinblick auf ihre Beförderung als Head of I._____, geht hervor, dass ein \"variabler Lohn\" von CHF 74'000.– basierend auf\ndem Berechnungssystem der Beklagten, welches sowohl die Unternehmensziele als auch die individuellen Zielvorgaben berücksichtige, ausbezahlt werde (act. 5/8). Im Arbeitsvertrag und im Nachtrag dazu wird mithin nicht Bezug genommen auf einen Bonus, sondern es wird von variablem\nLohn bzw. variablem Anteil gesprochen. In der Berechnung des variablen Gehalts gemäss der Bonusberechnung 2020 wird sodann jedoch von \"Bonus\" gesprochen (act. 5/9). Die Terminologie ist\nmithin nicht einheitlich, sondern es werden verschiedene Begriffe – \"variabler Anteil\", \"variabler\nLohn\" und \"Bonus\" – verwendet.\n\n2.28. Dass der Bonus bzw. das variable Salär von Zielen abhängig war, die von der Arbeitgeberin\nfestgesetzt werden, bedeutet nicht per se, dass eine Gratifikation vorliegen würde. Handelt es sich\nbei den massgebenden Zielen um sogenannte \"hard facts\", die anhand mathematischer Kriterien\nwie beispielsweise dem Geschäftsergebnis bestimmt werden können und nicht von der subjekti-\n- 49 -\n\nven Einschätzung durch die Arbeitgeberin abhängen, liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Lohn vor. Handelt es sich jedoch um Ziele, betreffend deren Zusammensetzung und\nGewichtung Arbeitgeberin ein Ermessensspielraum zukommt, liegt eine unechte Gratifikation vor,\nauf deren Ausrichtung die Arbeitnehmerin dem Grundsatz, nicht aber der Höhe nach einen Anspruch hat (vgl. BGE 148 III 186 E. 3.3.2).\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, bei den massgebenden Zielen habe es sich um solche vom Ermessen\nder Beklagten unabhängige \"hard facts\" gehandelt. Sie verweist auf die Bonusberechnung für das\nJahr 2020 (act. 5/9). Diese weist für den Bonus 2020 vier massgebliche \"KPI\" (Key Performance\nIndicators, dt. Schlüsselkennzahlen) aus, von denen der Bonus abhängig war. Die Klägerin führt zu\ndiesen vier KPIs aus, es handle sich um die Kriterien BLC Region (Business Line Contribution), GP %\nTotal Staffing Region (Bruttomarge der Temporärvermittlungen), Perm GP Region (Bruttomarge\nder Festvermittlungen), Total GP Switzerland (total Bruttomarge der ganzen Schweiz). Die Beklagte\nbestreitet diese Ausführungen der Klägerin nicht und ebenso wenig, dass es sich dabei – was sich\nauch schon den Begrifflichkeiten selbst entnehmen lässt – bei den für 2020 massgebenden Zielvorgaben um von objektiven Geschäftszahlen abhängende Kriterien handelt. Allerdings ist unbestritten, dass die für den Bonus massgeblichen Zielvorgaben am Anfang jedes Jahres von der Beklagten\nfestgelegt wurden. Die arbeitsvertraglichen Grundlagen sehen diesbezüglich nur vor, dass der variable Anteil \"in Abstimmung mit Erreichung der Unternehmens- und der individuellen Ziele\" bzw.\n\"Unternehmensziele und individueller Zielvorgaben\" erfolgt (act. 5/3, act. 5/9). Der Beklagten\nsteht aufgrund dieser Formulierung bei der Festlegung der für den Bonus massgebenden Ziele mithin ein breites Ermessen zu. Für das Jahr 2021 legte die Beklagte sodann Zielvorgaben fest, die sich\nnicht nur auf objektive Kriterien bezogen, sondern auch individuelle Ziele enthielt (\"financial performance\" und \"individual performance\", act. 11/25).\n\nDer Bonus ist nach dem Gesagten als unechte Gratifikation zu qualifizieren. Ein pro rata Anspruch\nbei unterjährigem Austritt besteht deshalb mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht, sodass die Klägerin keinen Anspruch auf einen Bonus für 2021 hat und die entsprechende Forderung\nabzuweisen ist.\n\n2.29. Selbst wenn jedoch der Bonus als Lohn zu qualifizieren wäre und die Klägerin mithin grundsätzlich einen pro rata Anspruch hätte, wäre die Forderung aus den folgenden Gründen abzuweisen: Gemäss den vertraglichen Vereinbarungen ist ein Bonus nur bei Erreichen der durch die Beklagten festgelegten Unternehmensziele und individueller Zielvorgaben geschuldet (act. 5/8,\n- 50 -\n\nact. 5/3). Dies wurde denn in der Praxis auch so gelebt, indem die Beklagte in der Scorecard Ziele\nfestlegte und ein Bonus nach Grad der Zielerreichung bezahlt wurde. So erhielt die Klägerin für\n2020 gemäss eigenen Aussagen (nur) einen Bonus von Fr. 29'600.–, da sie nur eines von vier Zielen\nerreichen konnte (vgl. act. 5/9).\n\n"}