{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\n2.19. Ein Bonus für das Austrittsjahr 2021 sei mangels vertraglicher Abrede nicht geschuldet. Als\nGrundlage für die Berechnung des anteiligen Bonus für das Austrittsjahr 2021 sei die Scorecard\nmassgebend, welche die Klägerin erhalten habe. Es sei vertraglich vorgesehen gewesen, dass der\nBonus von Unternehmens- sowie individuellen Zielen abhängig sei. Die Scorecard 2021 habe im\nEinklang mit dem Arbeitsvertrag sowohl Unternehmens- als auch individuelle Ziele enthalten, die\nKlägerin habe keinen Anspruch auf eine jährlich gleichbleibende Scorecard bzw. unveränderte Zielvorgaben. Da der Bonus als Gratifikation ausgestaltet gewesen sei, habe sie ihr Ermessen ausüben\ndürfen und müssen und die Scorecards jährlich angepasst. Es sei für die Berechnung des Bonus\nirrelevant, dass die Klägerin die Scorecard nicht akzeptiert habe. Die Klägerin habe für das Jahr\n2021 im Ergebnis keines der angestrebten Ziele erreicht, weshalb selbst wenn ein pro rata Anspruch vorliegen würde kein Bonus geschuldet sei. Es sei richtig, dass die Ziele für das Jahr 2021\nausserordentlich spät festgelegt worden seien. Dies wäre P._____s Aufgabe gewesen, er sei seiner\nPflicht aber nicht rechtzeitig nachgekommen und aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls von\nP._____ hätten dessen Vorgesetzte realisiert, dass die Bonusziele noch nicht vereinbart worden\nwaren und habe dies sowohl für die Klägerin als auch alle anderen Mitarbeiter nachgeholt. Die\nKlägerin habe selbst zugegeben, dass sie ihre Ziele nicht erreicht habe. Sie lege auch nicht dar, dass\nsie die Ziele erreicht hätte, wenn sie die Scorecard bereits Anfang Jahr mitgeteilt erhalten hätte. Es\nsei nicht wahr, dass sie den Bonus aufgrund des unterjährigen Austritts nicht hätte erreichen können, denn die für ihre Zielemassgebenden Tätigkeiten seien nicht dem Weggang der Klägerin fortgeführt worden. Das Jahr 2021 sei aber aufgrund der Coronapandemie ein schlechtes Geschäftsjahr gewesen und die Zielvorgaben seien unternehmensweit grösstenteils verfehlt worden (act. 8\nRz. 57 ff., Rz. 93 ff., Rz. 116 ff., Rz. 146 ff.).\n- 45 -\n\n2.20. Selbst wenn ein Anspruch für das Jahr 2021 bestehen würde, hätte die Klägerin trotzdem\nkeinen Bonus erhalten, da sie für das Jahr 2021 keines der angestrebten Ziele erreicht habe. Die\nAufteilung ihrer Funktion auf diverse Mitarbeiter würde die Zielerreichung nicht prinzipiell verunmöglichen und die Jahresziele seien realistisch gewesen bzw. hätten erreicht werden können. Die\nEinwände der Klägerin in Bezug auf die Scorecard würden nicht überzeugen und eine Besserstellung gegenüber allen anderen Mitarbeitern, die die Scorecard ebenfalls unüblich spät erhalten hätten, bewirken. Auch die anderen Regionaldirektoren hätten ihre Ziele weitestgehend verfehlt und\nnur geringe Bonuszahlungen erhalten. Da der Bonus zudem jeweils erst im März des darauffolgenden Jahres ausbezahlt werde, wäre der Verzugszins – wenn überhaupt – frühestens ab 1. April 2022\ngeschuldet (act. 8 Rz. 57 ff., 149; act. 11/22-25; act. 19 Rz. 44, 117 f., 121 ff., 144).\n\n3. Rechtliche Grundlagen\n\n2.21. Da der Begriff des Bonus im Obligationenrecht nicht definiert wird, ist im Einzelfall zu prüfen,\nob ein vereinbarter Bonus als Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR oder als Teil des Lohns im\nSinne von Art. 322 OR zu qualifizieren ist (BGE 142 III 381 E. 2; BGE 141 III 407 E. 4). Das Bundesgericht hat in verschiedenen neueren Entscheiden seine Rechtsprechung zum Bonus zusammengefasst (namentlich BGer 4A_230/2019 vom 20. September 2019 E. 3; 4A_78/2018 vom 10. Oktober\n2018 E. 4.2 f.; 4A_513/2017 und 4A_519/2017 vom 5. September 2018 E. 5; 4A_290/2017 vom\n12. März 2018 E. 4; 4A_714/2016 vom 29. August 2017 E. 3; 4A_463/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3).\nDaraus folgt, dass drei Situationen zu unterscheiden sind; ein Bonus kann sein: (1) variabler\nLohn, (2) Gratifikation, auf welche der Arbeitnehmer Anspruch hat und (3) Gratifikation, auf die er\nkeinen Anspruch hat (BGer 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3; zit. BGer\n4A_78/2018 E. 4.2).\n\n2.22. Um variablen Lohn – Situation (1) – handelt es sich, wenn ein bestimmter oder aufgrund\nobjektiver Kriterien wie dem Gewinn, dem Umsatz etc. bestimmbarer Bonus vereinbart ist, der\nunabhängig vom Ermessen des Arbeitgebers ist (BGE 129 III 276 E. 2; zit. BGer 4A_155/2019 vom\n18. Dezember 2019 E. 3.1; 4A_78/2018 vom 10. Oktober 2019 E. 4.3.1). Lohn liegt auch dann vor,\nwenn die Arbeitgeberin Anfang Jahr verbindliche Ziele und die erreichbare Bonushöhe vorgegeben\nhat, und zwar auch dann, wenn die Festsetzung ursprünglich in ihrem Ermessen stand. Erreicht die\nArbeitnehmerin die Ziele, kann ihr der Bonus nicht verweigert werden (vgl. BGer 4C.395/2005 vom\n1. März 2006 E. 5.3 f.). Anders ist es, wenn persönliche Leistungsziele nicht messbar formuliert sind\n- 46 -\n\nund deren Erreichen zumindest teilweise von der subjektiven Einschätzung durch die Arbeitgeberin\nabhängt (BGer 4A_28/2009 vom 26. März 2009 E. 2.3).\n\nStellt der Bonus Lohn dar, so besteht bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein\npro rata Anspruch.\n\n"}