{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\n2.15. Für das Jahr 2020 habe sie einen Bonus von Fr. 29'600.– erhalten. Aufgrund der Corona-\nPandemie sei es für sie unmöglich gewesen, die Ziele zu erreichen und sie habe nur in einem von\nvier Zielbereichen (GP % Total Staffing Region) das Ziel erreicht bzw. sogar übertroffen. In den anderen drei Bereichen habe sie das Ziel nicht erreicht und für diese Bereiche keinen Bonus erhalten.\nAufgrund der Corona-Pandemie habe sie im Jahr 2020 ihre Ziele nur in einem von vier Bereichen\nerreicht und somit nur einen Bonus von CHF 29'600.– erhalten. Der Bonus hänge vom Fixlohn ab\nund werde als Prozentsatz des Fixums berechnet. Da ihr Fixum 2020 aufgrund der Geschlechterdiskriminierung im Vergleich zu P._____ um 55% zu tief gewesen sei, sei auch der Bonus um 55%\nzu tief gewesen und hätte eigentlich CHF 45'880.– betragen müssen. Abzüglich einer Marge von\n10%, innerhalb derer unterschiedliche Löhne noch nicht diskriminierend seien, mache sie eine\nNachforderung für den Bonus 2020 in Höhe von CHF 13'320.– geltend. Die Beklagte habe überdies\neingestanden, dass ihr für 2020 ein höherer Bonus zustehe, so habe Herr S._____ ihr beim Gespräch vom 4. Juni 2021 angeboten, ihr einen Betrag von Fr. 10'000.– zusätzlich zu bezahlen, weil\nder Bonus vom Fixlohn abhänge und der Fixlohn im Jahr 2020 zu tief gewesen sei (act. 1 Rz. 24;\nact. 12 Rz. 15 f.; act. 5/9).\n- 43 -\n\n2.16. Für das Jahr 2021 habe sie keinen Bonus erhalten. Da sie die Balance Scorecard erst viel zu\nspät Ende Mai 2021, und somit nachdem sie bereits gekündigt habe, erhalten habe, hätte man\nkeine Ziele vereinbaren können bzw. sei die Scorecard 2021 für sie nicht anwendbar. Sie habe die\nScorecard 2021 zudem strikte zurückgewiesen, da sie inhaltlich neu gewichtet gewesen sei und\nauch Ziele enthalten habe, die in der Scorecard 2020 nicht enthalten gewesen seien. Da es zudem\nkeinen Nachfolger gegeben habe, hätten die Jahresziele für ihre Stelle auch gar nicht erreicht werden können. Da sie bei Erhalt der Scorecard 2021 schon gekündigt gehabt habe, sei davon auszugehen, dass die Ziele absichtlich möglichst hoch angesetzt worden seien, damit sie diese nicht erreichen könne. Sie sei im ersten Halbjahr 2021 auf Kurs des Jahres 2020 gewesen, deshalb könne\nman davon ausgehen, dass sie 2021 einen ähnlich hohen Bonus erhalten hätte wie 2020, weshalb\nsie pro rata 50% des Bonus von 2020 bzw. Fr. 14'800.– geltend mache. Ausgehend von dem aufgrund der Geschlechterdiskriminierung zu tiefen Lohn müsse denn auch der Bonus 2021 entsprechend erhöht werden und die Klägerin macht hierfür einen Betrag in Höhe von CHF 21'460.– geltend (act. 1 Rz. 25, Rz. 105 ff.; act. 12 Rz. 20, Rz. 32, Rz. 96 ff., Rz. 172).\n\n2. Vorbringen der Beklagten\n\n2.17. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Bonus der Klägerin als Gratifikation\nvereinbart worden sei. Der Bonus sei im Arbeitsvertrag der Klägerin an das Fixgehalt gekoppelt und\nvom Erreichen gewisser, von ihr festzusetzender Ziele abhängig gemacht worden. Der Bonus sei\nalso abhängig gewesen vom Erreichen bestimmter Unternehmensziele und der individuellen Zielvorgaben gemäss ihrem Berechnungssystem. Sie habe dabei sowohl bei der Festlegung der Ziele\nsowie der Beurteilung der qualitativen Zielvorgaben ein breites Ermessen gehabt. Der Bonus sei\nzwar dem Grundsatz nach geschuldet gewesen, aber bei der Bestimmung der Höhe habe sie ein\nErmessen gehabt, deshalb liege eine unechte Gratifikation vor. Die KPI für 2020, welche die Klägerin darlege, seien allesamt nicht vertraglich festgelegt worden sondern sei von ihr zu Beginn des\nGeschäftsjahre 2020 in der Scorecard ermessensweise festgelegt worden. Da kein pro rata Anspruch bei unterjährigen Ausscheiden vereinbart worden sei, habe die Klägerin keinen solchen Anspruch. Die Bezeichnung «variabler Lohn» im Nachtrag zum Arbeitsvertrag sei unbeachtlich, da es\ndarauf ankomme, was die Parteien gewollt hätten. Gewollt sei indessen eine zum Fixlohn hinzutretende variable Vergütung gewesen, die anhand der von der Arbeitgeberin jährlich festzusetzenden Zielvorgaben zu bemessen sei (act. 8 Rz. 53 ff., Rz. 117; act. 19 Rz. 44, Rz. 112 ff., Rz. 167).\n- 44 -\n\n2.18. Die Bonusberechnung für das Jahr 2020 sei korrekt und der Bonus sei korrekt ausbezahlt\nworden. Weder sei das Fixum im Jahr 2020 zu tief gewesen noch müsse der Bonus erhöht werden.\nDer Bonus sei vertraglich nicht als Prozentsatz vom Grundlohn vereinbart gewesen, weshalb sich\nder Bonus bei höherem Grundlohn nicht erhöht hätte. Als Vergleich sei festzuhalten, dass die Regionaldirektoren einen Zielbonus von jeweils 40% des Grundlohnes gehabt hätten, während der\nZielbonus bei der Klägerin zu Beginn ihrer Anstellung 58% und nach der Erhöhung des Grundlohns\nper 1. März 2021 immer noch 49% betragen habe. Die Klägerin sei korrekt entlöhnt worden und\nhabe ihren Bonus entsprechend der Erreichung der in der Scorecard festgelegten Ziele erhalten\n(act. 19 Rz. 14, Rz. 27 ff.).\n\n"}