{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\nEs ist unbestritten, dass die Regionaldirektoren Spesenpauschalen von Fr. 12'000.– pro Jahr zur\nDeckung aller Kleinspesen unter Fr. 50.– sowie Reisespesen von Fr. 21'600.– pro Jahr erhielten (vgl.\nauch act. 11/16). Nur wenn es sich bei diesen Pauschalspesen um (verdeckten) Lohn handelt, fallen\ndiese Beträge unter den Anspruch der Klägerin auf Lohngleichheit. Unbestritten ist, dass alle Spesen über Fr. 50.– (zusätzlich zur Pauschale) zurückerstattet wurden und die Spesenpauschale somit\nnur Kleinspesen unter Fr. 50.– abdeckte. Die Klägerin führt nicht substantiiert aus, weshalb diese\nSpesenpauschale für Kleinspesen einen Lohnbestandteil darstellt. Die Klägerin äussert sich nur\noberflächlich zu den Spesenpauschalen der Regionaldirektoren. Anders als die Klägerin ausführt,\nist es nicht gerichtsnotorisch, dass Spesenpauschalen einen Lohnbestandteil darstellen, sondern\ndie Klägerin trifft diesbezüglich die Substantiierungslast, die Umstände darzulegen, aufgrund welcher die Spesenpauschalen als versteckter Lohn zu qualifizieren sind (Art. 8 ZGB). Die Klägerin rechnet zwar vor, dass beim jeweiligen Mitarbeiter praktisch jeden Tag (20x) Fr. 50.– Spesen hätten\nanfallen müssen, damit die Pauschale angemessen wäre, führt aber nicht konkret aus, weshalb\ndies ihrer Ansicht nach bei den Regionaldirektoren nicht der Fall war. Auf der Grundlage dieser\n- 41 -\n\nungenügenden Behauptungsbasis ist denn auch auf die beantragte Edition der Spesenbeträge der\nRegionaldirektoren in den Jahren 2020 und 2021 zu verzichten, zumal die Beweistauglichkeit solcher Aufzeichnungen ohnehin fraglich ist, haben die Regionaldirektoren doch für die Kleinspesen\ngerade Pauschalen erhalten, weshalb diese Beträge in den entsprechenden Aufzeichnungen wohl\nnicht enthalten sein dürften, da sie nicht separat vergütet wurden. Da die Klägerin entsprechend\nnicht rechtsgenüglich dargetan hat, dass es sich bei der Spesenpauschale für Kleinspesen unter\nFr. 50.– in Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat bzw. Fr. 12'000.– pro Jahr, welche die Regionaldirektoren erhielten, um einen Lohnbestandteil handelt, kann diesbezüglich auch keine Lohndiskriminierung vorliegen und es besteht kein Nachzahlungsanspruch.\n\nZu den Reisespesen betont die Klägerin, dass die Regionaldirektoren zusätzlich zur Spesenpauschale von Fr. 1'800.– pro Monat auch ein 1. Klasse GA erhalten hätten, es fielen also gar keine\nReisespesen an. Dass alle Regionaldirektoren ein 1. Klasse GA erhielten, wird von der Beklagten\nnicht in Abrede gestellt (mit Ausnahme des Geschäftsjahres 2021, in welchem die Mitarbeitenden\ngemäss der Beklagten aufgrund der Pandemie ausnahmsweise keine GAs erhalten hätten). Unter\ndiesem Gesichtspunkt ist tatsächlich nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern bei den Regionaldirektoren noch zusätzliche Reisekosten anfallen könnten und die Beklagte führt dazu auch nichts\naus. Entsprechend ist, gemäss der Darstellung der Klägerin, die Spesenpauschale von Fr. 1'800.–\npro Monat als versteckter Lohnbestandteil zu qualifizieren. Die Klägerin erhielt diese Pauschale,\nanders als die Regionaldirektoren, unbestrittenermassen nicht. Damit ist eine Diskriminierung\nglaubhaft gemacht. Die Beklagte führt als einziges Entlastungsargument die tatsächlichen Spesen\nder Klägerin an und erklärt, eine so hohe Pauschale wäre bei ihr nicht angemessen gewesen, führt\naber nicht substantiiert sondern nur pauschal aus, dass dies bei den Regionaldirektoren anders\nwar. Entsprechend sind der Klägerin die Reisepauschalspesen von Fr. 1'800.– pro Monat brutto =\nnetto zuzusprechen, allerdings abzüglich der ihr für Reisen während der Anstellung als Head of\nI._____ effektiv ausgerichteten Spesen in Höhe von Fr. 70.70 bzw. Fr. 396.80 (unbestritten gebliebene Beträge von Seiten der Beklagten, vgl. act. 8 Rz. 64). Der Klägerin sind mithin Fr. 31'932.50\nbrutto = netto zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5% ab mittlerem Verfall und damit ab 15. Oktober\n2020.\n- 42 -\n\nV. Bonuszahlungen\n\n1. Vorbringen der Klägerin\n\n2.13. Die Klägerin macht geltend, beim Bonus handle es sich um einen variablen Lohnbestandteil,\nda er anhand von objektiven Kriterien bestimmt oder bestimmbar und nicht im Ermessen der Arbeitgeberin sei. Bei allen Elementen, die den Bonus ausmachen würden, handle es sich um messbare Kriterien und eine freiwillige Komponente sei darin nicht enthalten. Somit liege keine Gratifikation vor und der Bonus sei auch im gekündigten Arbeitsverhältnis pro rata geschuldet (act. 1\nRz. 104, Rz. 106; act. 12 Rz. 32, Rz. 91 ff., Rz. 170).\n\n2.14. Die Klägerin führt weiter aus, der Bonus sei objektiv bestimmbar und aufgrund vorgegebener Parameter berechenbar. Er beinhalte keine freiwillige Komponente, weshalb es sich um Lohn\nhandle. Auch im Arbeitsvertrag werde die Terminologie \"variabler Lohn\" gebraucht. Aus der Bonusberechnung 2020 gehe sodann hervor, dass der Bonus sich aus vier Elementen zusammensetze,\ndie alle nach objektiven KPIs berechnet würden. Keine dieser vier Elemente würden eine subjektive\noder freiwillige Komponente enthalten, sie seien alle nach objektiven Kriterien messbar. Zudem sei\nder Bonus mit Fr. 74'000.– zu einem Fixum von Fr. 126'000.– auch nicht mehr akzessorisch (act. 12\nRz. 32 ff.).\n\n"}