{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\nwiefern diese Tätigkeit von H._____ einen objektiven Grund darstellt, welcher für die Lohngestaltung tatsächlich massgebend war, legt die Beklagte jedoch nicht konkret dar. H._____ konnte bei\nseinem Einstieg bei der Beklagten zumindest (anders als D._____ und F._____ im betreffenden\nZeitpunkt) keine einschlägige Erfahrung im Personalvermittlungswesen nachweisen, anders als die\nKlägerin, die bei ihrer Beförderung über ein Jahr Berufserfahrung direkt bei der Beklagten verfügte\n(act. 5/3). Inwiefern die (branchenfremde) Berufserfahrung von H._____ wesentlich und relevant\nfür die konkrete Lohngestaltung war und allein einen Unterschied beim Fixlohn von über 25%\n(Fixlohn der Klägerin von Fr. 126'000.–, Fixlohn von H._____ von Fr. 170'400.–) objektiv rechtfertigen soll, wird aus den Vorbringen der Beklagten nicht klar.\n\n4.5.4. Zum Argument des grösseren bzw. bedeutsameren Aufgabenbereichs, welchen die Regionaldirektoren D._____, F._____ und H._____ gemäss der Beklagten im Vergleich zur Klägerin gehabt hätten, wurde vorstehend bereits ausgeführt, dass die Beklagte es weitgehend unterlassen\nhat, hierzu konkrete und substantiierte Vorbringen vorzutragen. Konkret aufgeführt hat die Beklagte, dass die Regionaldirektoren anders als die Klägerin für alle Branchen verantwortlich waren,\ndies wird jedoch, wie bereits ausgeführt, durch den Fakt ausgeglichen, dass die Klägerin dafür anders als die Regionaldirektoren schweizweit und nicht nur regional tätig war. Bezüglich der Grösse\ndes Teams macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin 24, H._____ 56, F._____ 50 und D._____\n123 Unterstellte hatte. Die Klägerin generierte gemäss der Beklagten 2020 einen Umsatz von\nFr. 14.9 Mio., D._____ einen solchen von 179 Mio., F._____ von Fr. 50 Mio. und H._____ von Fr. 56\nMio. (act. 8 Rz. 42). Diese Zahlen werden von der Klägerin nicht bestritten. Gegen die Annahme,\ndass diese Kriterien (sachliche und damit zulässige) Gründe für die Lohndifferenzen darstellen,\nspricht jedoch, dass P._____ als Vorgänger der Klägerin in der Funktion Head of I._____, der den\nBereich neu aufbaute und gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin während\nseiner gesamten Tätigkeitszeit in dieser Funktion weniger Unterstellte hatte als die Klägerin und\nweniger Umsatz erzielte, deutlich mehr verdiente als die Regionaldirektoren D._____, F._____ und\nH._____. Zwar wurde vorstehend ausgeführt, dass P._____ im Gegensatz zur Klägerin vor allem\nstrategisch tätig war, jedoch übergab er per 1. Januar 2020 – als gemäss der Beklagten die Aufbauarbeiten abgeschlossen waren – seine Funktion gemäss eigenen Aussagen mit gleichem Verantwortungsbereich (act. 5/7) an die Klägerin. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Lohn der Klägerin, der nicht nur deutlich tiefer ist als jener des Vorgängers P._____, sondern auch deutlich tiefer als jener der Regionaldirektoren, welche wiederum deutlich weniger verdienten als P._____, durch die Zahl der Unterstellten oder den Umsatz sachlich begründet sein soll.\nEbenso spricht gegen die Behauptung der Beklagten, die Lohndifferenz sei durch die genannten\n- 38 -\n\nsachlichen Gründe gerechtfertigt, dass der Klägerin, nachdem diese sich über den Lohn intern beschwert, nach unbestritten gebliebenen Aussagen der Klägerin eine Lohnerhöhung auf\nFr. 150'000.– Fixlohn gewährt und sodann gar eine auf Fr. 170'400.– Fixlohn anbot (act. 5/11), also\ndenselben Fixlohn, wie ihn auch der Regionaldirektor H._____ erhielt, angeboten wurde. Die Beklagte führt aus, dieses Angebot sei erfolgt, weil man die Klägerin in einer schwierigen Personalsituation habe vom Weggang abhalten wollen. Das Angebot zeigt jedoch, dass die Arbeit der Klägerin\nvon der Beklagten doch als vergleichbar bzw. gleichwertig zu jener von H._____ erachtet wurde,\nansonsten ein solches Angebot kaum erfolgt wäre.\n\nDie Beklagte verweist sodann auf W._____, eine weibliche Regionaldirektorin. Diese sei den anderen, männlichen Regionaldirektoren lohnmässig gleichgestellt gewesen, da sie eine vergleichbare\nAusbildung und Berufserfahrung wie die anderen Regionaldirektoren gehabt habe. W._____ hat\ngemäss ihrem Lebenslauf das eidgenössische \"Dipl. Hotelière\" und danach einen Executive Master\nof Business Studies an der Hochschule AK._____ sowie einen Master of Advanced Studies in Business Administration an der Fachhochschule AL._____ abgeschlossen. Sie war in verschiedenen Positionen in der Gastronomie und Hotellerie tätig, danach arbeitete sie in der Administration, als\n\"Area Manager\" und als Principal Consultant und Business Coach\". Es ist aus dem Lebenslauf von\nW._____ ersichtlich, dass diese eine breite Berufserfahrung hat, allerdings führt die Beklagte nicht\nkonkret aus, inwiefern diese Berufserfahrung für die Position als Regionaldirektorin bei ihr von Bedeutung war, war doch auch W._____ zuvor nicht im Bereich Personalvermittlung tätig und somit\n– wie die Klägerin und die Regionaldirektoren D._____, F._____ und H._____ – eine Quereinsteigerin. Auch inwiefern die Ausbildung von W._____ in Bezug auf ihre Stelle als Regionaldirektorin\neinen höheren Lohn als jenen der Klägerin gerechtfertigt hätte, führt die Beklagte nicht weiter aus.\nEs trifft zu, dass W._____ bei Stellenantritt bereits einen Executive Master of Business Studies und\neinen Master of Advanced Studies in Business Administration abgeschlossen. Inwiefern dies ausschlaggebend für die Lohngestaltung war, bleibt jedoch unklar, zumal – wie bereits ausgeführt –\nder Klägerin, welcher gemäss der Beklagten ein äquivalente Ausbildung fehlte, im Laufe der Gespräche über die Lohngleichheit gar einen höheren Fixlohn anbot, als ihn W._____ verdiente\n(act. 5/11; act. 11/17).\n\n"}