{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\nIm Schnitt liegen die Differenzen zwischen den Vergütungen, welche die männlichen Regionaldirektoren erhielten, und jener der Klägerin auch angesichts dieser Beträge deutlich über der\nSchwelle von 10-15%, ab welcher das Bundesgericht eine Diskriminierung vermutet, dies wiederum insbesondere in Bezug auf den Anfangs-Fixlohn der Klägerin vor der Lohnerhöhung im März\n2021, als die Problematik der Lohngleichheit thematisiert worden war. Die Beklagte führt zwar an,\ndie Klägerin habe einen höheren Zielbonus gehabt als ihre männlichen Kollegen. Dazu ist jedoch\nfestzuhalten, dass der Unterschied im Bereich des Bonus nicht derart hoch war, dass dadurch die\nsignifikanten Unterschiede als ausgeglichen anzusehen sind und zwar wiederum insbesondere für\ndie Zeit vor dem 1. März 2021 (Zielbonus der Klägerin Fr. 74'000.–, Zielbonus D._____ Fr. 76'800.–\n, Zielbonus F._____ Fr. 68'016.–, Zielbonus H._____ Fr. 68'160.– vgl. act. 8 Rz. 42). Nicht behelflich\nist sodann der Verweis der Beklagten darauf, dass bei Stellenantritt der Regionaldirektoren auch\nderen Lohn nicht höher gewesen sei, da diese Stellenantritte zeitlich bereits ausgesprochen weit\nzurückliegen (act. 11/14 Jahr 2001 bei D._____ und act. 11/15 Jahr 2001 bei F._____) und somit\nkeine Vergleichbarkeit mehr gegeben ist.\n\n4.4.3. Zusammenfassend ist eine geschlechterbasierte Lohndiskriminierung aufgrund des Vergleichs der Klägerin mit den männlichen Regionaldirektoren gestützt auf die vorstehend aufgezeigten Lohnunterschiede glaubhaft. Der Beklagten steht der Entlastungsbeweis offen, dass die aufgezeigten Lohnunterschiede nicht geschlechterdiskriminierend sind, sondern auf sachlichen Kriterien\nberuhen.\n\n4.5. Entlastungsbeweis\n\n4.5.1. Nichts ableiten kann die Beklagte aus dem Umstand, dass die Lohngleichheitsanalyse vom\n24. Juni 2021 keine Lohndiskriminierung ergeben habe. Der von der Beklagten eingereichten Zusammenfassung der Lohngleichheitsanalyse (act. 11/8) lassen sich nur Informationen betreffend\ndie Analyse über die Löhne von 6564 Mitarbeitenden der Beklagten entnehmen. Ob konkret die\nKlägerin gegenüber männlichen Kollegen mit einer vergleichbaren Tätigkeit diskriminiert wurde\noder nicht, belegt diese Analyse somit nicht.\n- 36 -\n\n4.5.2. Die Beklagte erklärt sodann, der Lohn der Klägerin sei anhand sachlicher Gründe festgelegt\nworden. Massgebend seien ihre fehlende einschlägige Berufserfahrung, ihre Ausbildung und Qualifikationen, die Grösse und Bedeutung ihres Aufgabenbereichs sowie die Grösse des zu führenden\nTeams gewesen.\n\nDie Beklagte führt zunächst an, die Regionaldirektoren, mit denen die Klägerin sich vergleiche, hätten bessere Ausbildungen und bessere Berufserfahrungen mitgebracht als die Klägerin, was als\nsachliche Gründe zu den höheren Löhnen geführt habe. Hinsichtlich der Ausbildung und Berufserfahrung der Regionaldirektoren äussert sich die Beklagte dahingehend, die Mehrheit der Kollegen\nder Klägerin habe eine höhere Fachausbildung im Bereich Wirtschaft und Recht absolviert, während die Klägerin ihren MBA erst noch habe abschliessen müssen und bei Stellenantritt nur über\nein Studium der Betriebsökonomie und eine Ausbildung als Physiotherapeutin verfügt habe. Die\nBeklagte äussert sich nur zu den Regionaldirektoren D.______ und H._____. Aus der Aufstellung\nder Beklagten ist ersichtlich, dass H._____ einen BLaw und MLaw Abschluss besitzt, während bei\nD._____ \"…\" vermerkt ist, woraus nicht klar wird, welchen Abschluss D._____ genau hat, und bei\nF._____ \"…\". Von D._____ liegt kein Lebenslauf vor. In F._____s Lebenslauf wird ersichtlich, dass\ndieser \"übliche Aus- und Weiterbildungen Post\" absolviert hat (act. 11/19). Mit Ausnahme von\nH._____ wird somit weder aus den Ausführungen der Beklagten noch den eingereichten Unterlagen klar, was für eine konkrete höhere Fachausbildung im Bereich Wirtschaft und Recht die genannten Regionaldirektoren hatten und inwiefern diese einen höheren Lohn rechtfertigen würde.\nZu berücksichtigen ist, dass auch die Klägerin ein Studium der Betriebsökonomie abgeschlossen\nhat, somit verfügt auch sie über eine höhere Ausbildung im Bereich Wirtschaft. Gestützt auf das\nArgument der Ausbildung lässt sich somit die Lohndifferenz nicht rechtfertigen.\n\n4.5.3. In Bezug auf die von der Beklagten als sachlichen Grund für die Lohndifferenz genannte bessere Berufserfahrung ist unbestritten, dass die Regionaldirektoren D._____ und F._____ im massgebenden Zeitpunkt bereits 20 Jahre bei der Beklagten tätig waren. H._____ hingegen trat erst auf\nden 1. September 2020 die Stelle als Regionaldirektor bei der Beklagten an und damit nachdem die\nKlägerin bereits seit acht Monaten als Head of I._____ und zuvor bereits seit 2018 als Branch Manager für die Beklagte tätig gewesen war. Aus H._____s Lebenslauf geht hervor, dass dieser sieben\nJahre bei der AJ._____ also in der Bankbranche, tätig war und weitere drei Jahre im Bereich Investment (act. 11/20). Die Beklagte beruft sich auf diese Tätigkeiten von H._____ und erklärt, dieser\nhabe anders als die Klägerin relevante Berufserfahrung als Director respektive Sales Director. In-\n- 37 -\n\n"}