{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\n4.3.7. Weitergehend substantiiert die Beklagte die behauptete Sonderstellung der Klägerin, welche einen Lohnvergleich ausschliessen würde, nicht und reicht insbesondere auch keine Urkunden\nein, aus welcher die behauptete Sonderposition hervorgehen würde.\n\n4.3.8. Für einen Lohnvergleich muss denn auch keine genau gleiche, sondern nur aber immerhin\neine gleichwertige bzw. vergleichbare Tätigkeit vorliegen. Nach den vorstehenden Ausführungen\nist davon auszugehen, dass die Klägerin auf der Stufe der Regionaldirektoren angesiedelt war\n(act. 5/6-7), gegen aussen als Teil des Management Teams präsentiert wurde (act. 5/5) und die\nKlägerin – auch wenn gewisse Unterschiede in Bezug auf den Verantwortungsbereich bestanden –\neine vergleichbare Tätigkeit zu den Regionaldirektoren ausübte. Die Klägerin kann sich deshalb\nzum Glaubhaftmachen einer Lohndiskriminierung ohne Weiteres mit den Regionaldirektoren vergleichen kann. Allfällige (objektive) Unterschiede zwischen den im Folgenden zu vergleichenden\nTätigkeiten können, da sie nach dem Gesagten nicht dazu führen, dass die Vergleichbarkeit in\nGrundsätzlicher Hinsicht verneint wird, immerhin bei der Frage berücksichtigt werden, ob sachliche Gründe für allfällige Lohndifferenzen vorliegen.\n\n4.4. Glaubhaftmachung einer Diskriminierung\n\n4.4.1. Die Klägerin vergleicht sich mit den Regionaldirektoren AH._____, E._____, D._____,\nAI._____ und H._____ (act. 5/12). Zu den Vergleichspersonen F._____, D._____ und H.______\nreicht auch die Beklagte Einkommenszahlen ein (act. 8 Rz. 42). Die Klägerin betont dabei, es sei\njeweils die Gesamtvergütung zu vergleichen, mithin also nicht nur der Fixlohn, sondern auch der\nBonus, Pauschal- und Reisespesen sowie das 1. Klasse GA. Diese Auffassung der Klägerin entspricht\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Lohn alle Entgelte für Arbeitsleistungen von\nArbeitnehmenden umfasst, solange zwischen der entrichteten Leistung und der Arbeit eine enger\nZusammenhang besteht. Verstösse gegen das Diskriminierungsverbot können dabei bei allen Lohnbestandteilen vorkommen. Bereits festgehalten werden kann an dieser Stelle, dass gemäss der\ngemeinsamen Darstellung der Parteien alle im Folgenden miteinander verglichenen Personen ein\n1. Klasse GA erhielten, sodass hier kein Vergleich stattfinden muss. Der Bonus wird ebenfalls separat abgehandelt (vgl. Ausführungen nachfolgend unter Ziff. V), wobei bereits an dieser Stelle darauf\nhinzuweisen ist, dass die Klägerin gegenüber den Vergleichspersonen (ausgenommen P._____, mit\ndem sie gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht verglichen werden kann) beim Bonus nicht\noder nicht signifikant schlechtere Konditionen hatte (vgl. act. 8 Rz. 42 und act. 5/12).\n- 34 -\n\n4.4.2. Betreffend den Fixlohn ist festzuhalten, dass dieser gemäss den von der Beklagten vorgebrachten Zahlen bzw. den unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten wie folgt ausgestaltet war (act. 8 Rz. 42):\n\nD._____ F._____ H._____ AH._____ AI._____ Klägerin\n\nFr. 192'000.- Fr. 170'040.- Fr. 170'400.- Fr. 180'000.– Fr. 185'000.– Fr. 126'000.-\n(ab 1.1.2020)\n\nbzw. Fr. 150'000.-\n(ab 1.3.2021)\n\nSelbst zwischen der Klägerin und den (betreffend Fixlohn) vorgergründig \"schlechter\" bezahlten\nmännlichen Kollegen, F._____ und H._____, bestand demzufolge ein Lohnunterschied von 25.89\nund 26.06% (ab 1. Januar 2020) bzw.11.78% und 11.97 % (ab 1. März 2021). Der Lohnunterschied\nliegt im Vergleich mit diesen Kollegen in einem Bereich, in welchem bei vergleichbarer Tätigkeit\ngemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Lohndiskriminierung als glaubhaft zu erachten ist, dies insbesondere für die Zeit vor der Lohnerhöhung per 1. März 2021.\n\nBeim \"total payout\", also unter Berücksichtigung auch des ausbezahlten Bonus, ergibt sich gemäss\nden Ausführungen der Beklagten folgender Vergleich (vgl. act. 8 Rz. 42):\n\nD._____ F._____ H._____ Klägerin\n\nFr. 212'000.– (2020) Fr. 185'040.– (2020) Fr. 172'400.– (2020) Fr. 155'600.– (2020)\n\nFr. 221'360.– (2021) Fr. 178'740.– (2021) Fr. 182'151.– (2021) Fr. 146'000.– (2021)\n\nUnter Berücksichtigung des Zielbonus, mithin des bei voller Zielerreichung zu generierenden Bonus, ergibt sich Folgendes (act. 8 Rz. 42):\n\nD._____ F._____ H._____ Klägerin\n\nFr. 268'800.– Fr. 238'056.– Fr. 238'560.– Fr. 200'000.– (2020)\n- 35 -\n\nFr. 224'000.– (2021)\n\n"}