{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\nDem kann nicht gefolgt werden: Die Klägerin führt als Vergleichspersonen insbesondere die männlichen Regionaldirektoren, darunter primär H._____ aber auch F._____, D._____, AH._____ und\nAI._____ (vgl. act. 5/12). Eine Lohndiskriminierung zwischen weiblichen und männlichen Angestellten ist auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber Angestellte des gleichen Geschlechts ebenfalls\nungleich behandelt. Ansonsten könnte der Arbeitgeber, indem er auch einzelne Angestellte des\ngleichen Geschlechts lohnmässig unterschiedlich behandelt, jeden Vorwurf der geschlechtsbedingten Diskriminierung von vornherein abwehren (BGE 136 II 393 E. 11.3). Zwar ist der Beklagten dahingehend zu folgen, dass im genannten Entscheid BGE 136 II 393 verschiedene Berufsgattungen\nund nicht Einzelpersonen miteinander verglichen wurden, jedoch hielt das Bundesgericht die genannte Erwägung als allgemeines Grundprinzip fest, welches entsprechend auch in Bezug auf den\nvorliegenden Sachverhalt als massgeblich zu erachten ist. Die Tatsache allein, dass mit W._____\neine Frau unter den Regionaldirektoren war, die ebenfalls besser verdiente als die Klägerin (vgl.\nact. 5/12), steht einem Vergleich mit den übrigen (männlichen) Regionaldirektoren, welche gleichzeitig mit der Klägerin für die Beklagte tätig waren, daher nicht im Weg. Der entsprechender Fakt\nist indessen bei der Diskussion der Frage zu berücksichtigen, ob für allfällige Lohnunterschiede\nsachliche Gründe bestehen und eine Diskriminierung deshalb ausgeschlossen ist.\n\n4.3.4. Die Beklagte stellt eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten darüber hinaus dahingehend in\nAbrede, als sie behauptet, die Klägerin habe innerhalb der Regionaldirektion eine Sonderrolle innegehabt, namentlich sei sie auch kein Mitglied der Geschäftsleitung gewesen. Dies erhelle aus\ndem Umstand, dass die Klägerin nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei (vgl. act. 8 Rz. 81 ff.). Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist es indessen nicht zwingend, dass ein Mitglied der Geschäftsleitung auch im Handelsregister als unterschriftsberechtigt eingetragen ist, weshalb allein\nder Umstand, dass die Klägerin nicht im Handelsregister eingetragen war, weder ausschliesst, dass\ndie Klägerin der Geschäftsleitung angehörte, noch dieser Umstand eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten auszuschliessen vermöchte. Wie bereits erwähnt, ist zudem unbestritten, dass die Klägerin\nTeil des Managements war, was letztlich impliziert, dass sie der Geschäftsleitung angehörte bzw.\nzumindest belegt, dass sie der entsprechenden hierarchischen Stufe angehörte. Weiter ist zwar\nunbestritten, dass die Klägerin anders als die Regionaldirektoren nur eine Branche (I._____) betreute, dies gleicht sich jedoch durch den Umstand aus, dass die Klägerin für die ganze Schweiz\n- 32 -\n\nzuständig war, während die Regionaldirektoren jeweils nur für eine bestimmte Region zuständig\nwaren.\n\n4.3.5. Sodann führt die Beklagte an, die Regionaldirektoren hätten \"substantiell mehr und anderes Business verantwortet als die Klägerin\". Allerdings konkretisiert sie diese Aussage im Folgenden\nnicht, womit sie ihrer Behauptungslast nicht Genüge tut und darüber auch kein Beweis abzunehmen ist. Auch die Aussage der Beklagten, als Beleg für die anderweitig gelagerte Verantwortung\nder Klägerin diene der Umstand, dass sie – anders als die Regionaldirektoren – in das Verzeichnis\nder bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe des SECO habe eingetragen werden sollen, ist mit Blick auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten nicht relevant, denn dies\nsollte gemäss eigenen Aussagen der Beklagten im Mai 2019 geschehen, also zu einem Zeitpunkt,\nals die Klägerin noch als Branch Manager tätig war und gerade nicht in der im vorliegenden Prozess\nmassgebenden Funktion als Head of I._____ tätig war. Damit beweist die fehlende Bewilligung\nnicht, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht vergleichbar war mit jener der Regionaldirektoren.\n\n4.3.6. Die Beklagte beruft sich weiter darauf, dass die Regionaldirektoren (im Vergleich berücksichtigt sie D._____, F._____ und H._____) mehr Unterstellte und mehr Budgetverantwortung gehabt hätten als die Klägerin. Die Ausführungen der Beklagten, dass die Tätigkeiten der Klägerin und\nder Regionaldirektoren nicht vergleichbar seien, weil die Klägerin einen kleineren Umsatz erwirtschaftete, vermögen indessen nicht zu überzeugen. Die \"business units\" der anderen Regionaldirektoren waren – gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien – bereits seit langem etabliert und jene der Klägerin bestand erst seit rund zwei Jahren, nachdem erst der Vorgänger der\nKlägerin für den Aufbau dieser \"business unit\" verantwortlich gewesen war. Wie die Beklagte selbst\nangab, war die Klägerin als Nachfolgerin von P._____ für den Ausbau und das Wachstum der Branche zuständig. Somit erscheint es plausibel, dass die Klägerin (noch) einen geringeren Umsatz als\ndie anderen Regionaldirektoren verzeichnete. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass\nkeine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten gegeben ist. Der geringere Umsatz der Klägerin kann jedoch\nim Folgenden allenfalls als sachlicher Grund für den geringeren Lohn der Klägerin berücksichtigt\nwerden. Dasselbe gilt für die Anzahl der Unterstellten. Auch die Anzahl der den Regionaldirektoren\nUnterstellten unterschied sich wesentlich, so hatte D._____ deren 123, während F._____ und\nH._____ nur 50 bzw. 56 Unterstellte und somit weniger als die Hälfte der Unterstellten von D._____\nunter sich hatten, trotzdem stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass deren Tätigkeit vergleichbar\nwar.\n- 33 -\n\n"}