{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\nper 1. Januar 2020 zum Head of I._____ befördert (act. 5/8, 5/10, 5/18), wobei sie intern von\nP._____ selbst als dessen Nachfolgerin kommuniziert wurde (act. 14/20, vgl. auch act. 5/6).\nP._____ übernahm sodann gemäss den übereinstimmenden Äusserungen der Parteien eine neue,\nhöhere Funktion als Managing Director bei der Beklagten. Die Klägerin führt an, auch sie habe Auf-\nbau- und damit strategische Arbeiten geleistet, da der Aufbau des neuen Bereichs \"I._____\" bei\nihrem Stellenantritt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Nachdem die Klägerin aber gerade\nnicht bestreitet, dass ihr Vorgänger P._____ eigens für den Aufbau von \"I._____\" eingestellt wurde\nund diesen initiierte, bedeutet einzig der Fakt, dass auch sie noch teilweise Aufbauarbeit leistete,\nnicht, dass eine gleichwertige und somit vergleichbare Arbeit vorliegt. Die Klägerin verweist in Bezug auf die von ihr behauptete Tatsache, dass (auch) sie Aufbauarbeit geleistet habe, auf ihre Arbeitszeugnisse (act. 5/10 und 5/18). Die von der Beklagten als Grund für die stärker strategisch\nausgerichtete Tätigkeit von P._____, nämlich den Neuaufbau von I._____, geben die Zeugnisse jedoch nicht wieder und ergibt sich auch nicht aus den diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin\n(act. 12 Rz. 63 f.), vielmehr wird dort betont, dass die Klägerin den Bereich weiter ausgebaut habe.\nDies widerspiegelt gerade nicht die genuin strategische Tätigkeit, welche P._____ ausgeübt hat,\nindem er den Neuaufbau eines Bereichs initiierte. Die Klägerin verweist zudem zwar auf einen von\nP._____ ausgefüllten Fragebogen hin (act. 5/7), in welchem dieser angibt, die Beförderung der Klägerin sei als klare Nachfolge kommuniziert worden mit gleichem Umfang, Verantwortung und Geographie der Funktion, doch auch daraus ergibt sich nicht die strategische Tätigkeit bzw. der Neuaufbau des Bereichs I._____, sondern die Übergabe der Funktion von P._____ nach der Initiierung\ndes Bereichs, wie dies von der Beklagten behauptet wird. Wie bereits ausgeführt, kann gemäss der\nRechtsprechung die Übernahme einer neuen (höheren) Stelle durch den Vorgänger und die Übergabe der ehemaligen Stelle gerade ein Hinweis darauf sein, dass sich die Stellencharakteristika verändert haben. Nicht relevant in Bezug auf die Gleichwertigkeit der Tätigkeit ist sodann auch die\nvon der Klägerin angeführte grössere Budgetverantwortung sowie die zusätzliche Verantwortung\nfür das AF._____ und die Ausbildung der anderen Country Manager in Bezug auf die Spezialisierung. Dass P._____, der für den Neuaufbau des Bereichs I._____ eingestellt worden war, zunächst\neine kleinere Budgetverantwortung hatte, spricht nicht dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin generell eine gleich grosse Verantwortung mit sich brachte. Wie auch die anderen aufgeführten Verantwortungsbereiche (Zuständigkeit für AF._____, Ausbildung der Country Manager) stützen diese\nAusführungen eher den Standpunkt der Beklagten, dass es sich bei der von der Klägerin unter dem\n- 30 -\n\nTitel Head of I._____s ausgeübten Tätigkeit – anders als bei Herr P._____s überwiegend strategischer Tätigkeit – um eine vorwiegend operative handelte, weshalb die Klägerin (anders als ihr Vorgänger) auch für diese operativen Tätigkeiten zuständig war.\n\n4.2.6. Unter Verweis auf die vorerwähnte Rechtsprechung ist damit eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten zu verneinen.\n\n4.2.7. Vor diesem Hintergrund kann ferner auf ausführliche Erwägungen zur Frage der Glaubhaftmachung unterbleiben. Selbst wenn mit der Klägerin darauf hinzuweisen ist, dass im vorliegenden\nFall offensichtlich ein massiver Lohnunterschied gegeben ist (55% tieferer Lohn über die ganze Anstellungsdauer der Klägerin in der Position als Head of I._____; act. 5/8; act. 11/6-8, 11-13) und die\nKlägerin die Funktion als Head of I._____ gemäss den Aussagen des Stellenvorgängers mit \"gleichem Umfang, Verantwortung, Geographie\" übernahm (act. 5/7), ist aufgrund der von der Beklagten belegten Unterschiede bzw. dem daraus zu ziehenden Schluss der nicht ausreichend gegebenen Vergleichbarkeit der Tätigkeiten eine Lohndiskriminierung allein gestützt auf den Vergleich zu\nP._____s Salär nicht darlegbar.\n\n4.3. Vergleich zu Regionaldirektoren\n\n4.3.1 Nebst dem Vergleich mit ihrem Vorgänger P._____ zieht die Klägerin auch den Vergleich\nmit den Regionaldirektoren. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei ebenfalls Mitglied der Geschäftsleitung und auf derselben Stufe wie die Regionaldirektoren gewesen, mit welchen ein Lohnvergleich entsprechend angebracht sei.\n\n4.3.2. Auch die Beklagte erklärt, dass die Klägerin Teil der Regionaldirektion war bzw. auf derselben hierarchischen und organisatorischen Stufe stand wie die Regionaldirektoren (act. 8 Rz. 23).\nEbenso räumt sie ein, dass die Klägerin Teil des Managements war(act. 8 Rz. 86). P._____ bestätigt\nsodann in einem inhaltlich unbestritten gebliebenen Schreiben vom 29. November 2021, dass die\nPosition der Klägerin auf Stufe Regionaldirektion angesiedelt gewesen sei (act. 5/6). Dies ergibt\nsich ferner auch aus dem von der Klägerin eingereichten Auszug der Homepage der Beklagten aus\ndem Jahr 2020, aus welchem ersichtlich ist, dass die Klägerin unter der Rubrik \"Management\nTeam\" und neben den Regionaldirektoren aufgeführt wurde (act. 5/5).Vor diesem Hintergrund erscheint somit grundsätzlich eine Vergleichbarkeit der Position bzw. Tätigkeit der Klägerin mit denjenigen der anderen Regionaldirektoren gegeben.\n- 31 -\n\n4.3.3. Die Beklagte verneint die Vergleichbarkeit ganz grundsätzlich zunächst unter Verweis darauf, dass der Gruppe der Regionaldirektoren auch eine Frau, W._____, angehöre, weshalb eine\nGeschlechterdiskriminierung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen sei.\n\n"}