{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\n4. Würdigung\n\n4.1. Grundsätzliches\n\nDie Klägerin will die von ihr behauptete Lohndiskriminierung einerseits durch den Vergleich mit\ndem vor ihr als Head of I._____ tätigen P._____ und andererseits durch den Vergleich mit den ihr\ngemäss ihrer Auffassung hierarchisch gleichgestellten Regionaldirektoren sowie zuletzt auch mit\nzwei Sales Directors aufzeigen. Die Beklagte stellt sich bezüglich der Vergleichspersonen bzw. -\ngruppen auf den Standpunkt, dass keine Vergleichbarkeit gegeben sei und dass selbst bei einem\nVergleich die Lohndifferenzen durch sachliche Gründe gerechtfertigt seien.\n\n4.2. Vergleich mit P._____\n\n4.2.1. Die Klägerin vergleicht ihre Entlöhnung zunächst mit jener von P._____, der gemäss ihren\nAussagen ihr Vorgänger gewesen sei und dessen Funktion sie übernommen habe. Die Beklagte\nführt hingegen an, die Tätigkeiten von P._____ und der Klägerin seien inhaltlich nicht vergleichbar.\nDer Beklagten, die behauptet, die Arbeit der Klägerin und jene ihres Vorgängers seien nicht gleichwertig gewesen, obliegt der Beweis für die fehlende Vergleichbarkeit, der im Regelbeweismass zu\nführen ist (vgl. BGer 4A_636/2020 vom 20. Juli 2021 E. 4.1.1 f.). Die Beklagte stellt sich betreffend\ndie fehlende Gleichwertigkeit bzw. Vergleichbarkeit der Tätigkeit von P._____ und der Klägerin auf\nden Standpunkt, ersterer habe den Bereich I._____ neu von null auf aufbauen und strategisch ausrichten müssen, während die Klägerin nur bzw. überwiegend für deren operativen Betrieb bzw.\nAusbauarbeiten zu sorgen gehabt habe. Zudem habe P._____ während einer gewissen Zeit parallel\nzur Funktion als Head I._____ auch die Funktion als Managing Director B._____ Schweiz ausgeübt.\nDie Klägerin hingegen erklärt, bei ihrem Stellenantritt sei der Aufbau der Einheit I._____ nicht abgeschlossen gewesen, sodass auch sie wie P._____ Aufbau- bzw. strategische Arbeiten betrieben\nhabe. Sie habe nicht nur dieselben Verantwortungsbereiche und Aufgaben gehabt wie P._____,\nsondern sogar noch zwei mehr, nämlich die Verantwortung für das AF._____ (F._____) und die\nSchulung von anderen Country Manager bei der Spezialisierung.\n\n4.2.2. Es ist unbestritten, dass sowohl die Klägerin als auch P._____ in der Funktion mit dem Titel\nHead of I._____s tätig waren. Dass P._____ – anders als die Klägerin – gemäss der Beklagten zeitweise gleichzeitig mehrere Funktionen (Head of I._____ sowie Managing Director) ausgeübt hat,\nkann an dieser Stelle ausser Acht gelassen werden. Die Beklagte behauptet nicht und es ergibt sich\nauch nicht aus den eingereichten Unterlagen, dass diese behauptete Doppelverantwortung bei der\nFestsetzung von P._____s Lohn berücksichtigt worden wäre. So behauptet die Beklagte nicht, der\n- 28 -\n\nLohn von P._____ sei während der Zeit dieser doppelten Tätigkeit vom 1. Oktober 2019 bis zum\nStellenantritt der Klägerin angehoben worden und auch aus dem Arbeitsvertrag von P._____ vom\n1./5. Februar 2018 ergibt sich nichts anderes (act. 11/9, im Arbeitsvertrag wird insbesondere nur\ndie Funktion als Head of I._____s genannt).\n\n4.2.3. Die Beklagte führt weiter an, die Tätigkeit von P._____ und der Klägerin sei nicht vergleichbar gewesen, da – zusammengefasst – ersterer vor allem strategisch und die Klägerin überwiegend\n(nur) operativ tätig gewesen sei. P._____ sei für den Neuaufbau des Bereichs I._____s eingestellt\nworden, die Klägerin habe diesen Bereich nach dem Aufbau operativ geleitet, was nicht vergleichbar sei.\n\n4.2.4. Bei der Frage, ob eine Diskriminierung vorliegt, sind objektive Kriterien, die den Wert der\nArbeit beeinflussen, wie der konkrete Aufgabenbereich, die Leistung oder die Risiken und die Verantwortung zu berücksichtigen. Auch die Entwicklung des Unternehmens kann bei der Lohnfestsetzung berücksichtigt werden, da die Stellencharakteristika zum Zeitpunkt der Anstellung vom\nEntwicklungsstand des Unternehmens abhängen können. Wenn der Vorgänger im Unternehmen\neinen anderen Posten übernimmt, kann der Grund dafür auch darin liegen, dass sich die Stellencharakteristika des bisher bekleideten Postens durch die Entwicklung des Unternehmens in die eine\noder anderer Richtung verändert haben (vgl. BGer 4A_636/2020 vom 20. Juli 2021 E. 6.2 f.). Es\nbesteht ein wesentlicher Unterschied betreffend Anforderungen und Verantwortung, ob jemand\nauf strategischer Ebene neue Prozesse in Gang setzt oder das Angefangene weiterführt und fortsetzt (vgl. Urteil OGer ZH LA200010 vom 29. Oktober 2020 E. 3.ee).\n\n4.2.5. Die Klägerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass P._____ für den Aufbau der \"business unit\"\nI._____ eingestellt worden war. Dies ergibt sich denn auch aus dem von der Klägerin selbst eingereichten und von der Beklagten zum Beweis offerierten Schreiben von P._____ vom 29. November\n2021 (act. 5/6). In diesem führt P._____ aus, er sei im März 2019 vom Verwaltungsrat und vom\nGeneral Director von B._____ Schweiz beauftragt worden, eine neue, nationale Business Unit\n\"I._____\" aufzubauen und habe in diesem Zusammenhang die bestehenden Filialen von T._____\nund U._____ in die neue Struktur integriert und die Filialen Zürich, E._____ und AG._____ für den\nBereich I1._____ sowie eine nationale Struktur für den Bereich I2._____ gegründet. Damit sind die\nBehauptungen der Beklagten im Hinblick auf die Tätigkeit von P._____ erstellt und es ist ausgewiesen, dass P._____s hauptsächliche Tätigkeit im Aufbau des neuen Bereichs \"I._____\" bestand und\ner damit, wie von der Beklagten behauptet, vorwiegend strategisch tätig war. Die Klägerin wurde\n- 29 -\n\n"}