{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\n3.2. Die individuelle Verhandlungsposition der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers – etwa\neines \"Wunschkandidaten\" in den Lohnverhandlungen – gehört nur im weiteren Sinne zur konjunkturellen Lage, kann unter Umständen aber ähnlich wie diese zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Entlöhnung herangezogen werden. Der blosse Charakter als \"Ausreisser\" genügt\nhierzu jedoch nicht bzw. nur dann, wenn ein unternehmerisches Bedürfnis danach besteht, eine\nbestimmte Position mit einer genau dafür ausgesuchten Person zu besetzen, die jedoch die Stelle\nnur anzunehmen bereit ist, wenn sie den von ihr geforderten Lohn erhält, weil sie auf entsprechende Konkurrenzangebote oder auf ein entsprechendes Gehalt am bisherigen Arbeitsplatz verweisen kann. Eine Abweichung von der Lohngleichheit kann auch bei einem \"Ausnahmelohn\" nur\nfür eine beschränkte Dauer gerechtfertigt sein (BGE 125 III 368 E. 5cc). Dasselbe gilt grundsätzlich\nfür alle Lohnunterschiede, die auf eine besonders starke Verhandlungsposition einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers bei seiner Anstellung zurückzuführen sind. Diese lassen sich im\nHinblick auf Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV und Art. 3 GlG nur rechtfertigen, soweit und solange die Verhältnismässigkeit gewahrt ist, d.h. soweit die unterschiedliche Entlöhnung einem Ziel dient, das\neinem wirklichen unternehmerischen Bedürfnis entspricht, sowie zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist und soweit sie auch in zeitlicher Hinsicht auf das Notwendige beschränkt\nbleibt (vgl. BGE 125 III 368 E. 5cc).\n\n3.3. Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG gewährt bei Lohndiskriminierung im Sinne von Art. 3 bzw. 4 GlG die\nMöglichkeit, auf Zahlung des geschuldeten Lohnes zu klagen. Der nachzuzahlende Betrag richtet\nsich grundsätzlich nach der Differenz zwischen dem erzielten und dem diskriminierungsfreien Vergleichslohn, wobei sämtliche Lohnbestandteile umfasst werden (UEBERSCHLAG, in: Kaufmann/Stei-\nger-Sackmann, Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, a.a.O., Art. 5 GlG N 22).\n\n3.4. Art. 6 GlG sieht als lex specialis zu Art. 8 ZGB eine Beweislasterleichterung vor, indem eine\nDiskriminierung aufgrund des Geschlechts vermutet wird, wenn diese von der betroffenen Person\nglaubhaft gemacht wird. Der Geltungsbereich von Art. 6 GlG erstreckt sich auch auf die Entlöhnung\n(STEIGER-SACKMANN, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 6 GlG N 122 f. mit Verweisen).\nKommt Art. 6 GlG zum Zuge, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einer ersten Phase\nglaubhaft machen, dass sie durch eine (angeordnete oder unterlassene) Massnahme der Arbeitgeberin benachteiligt wird und diese Benachteiligung geschlechterbedingt ist. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts glaubhaft gemacht, wird\ndie Diskriminierung vermutet. Gemäss Bundesgericht bedeutet Glaubhaftmachen, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu werden\n- 26 -\n\nbraucht, sondern dass es genügt, ihm aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen zu vermitteln, ohne dass es dabei den Vorbehalt preisgeben müsste, dass sich die Verhältnisse auch anders\ngestalten können. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,\ndass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer 8C_56/2017 vom 21. Februar 2018 m.w.H.).\n\n3.5. Das Glaubhaftmachen einer Lohndiskriminierung erfordert, dass Vergleichsberufe oder\nvergleichbare berufliche Stellungen genannt werden und dargelegt wird, weshalb es sich dabei um\nein vergleichbare Funktionen handelt (STEIGER-SACKMANN, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann, Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, a.a.O., Art. 6 GlG N 155). Die Darlegung anhand eines einzigen\nstichhaltigen Vergleichsfalles genügt. Weitere – die Arbeitgeberin entlastende – Vergleiche zu anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind nur dann zu ziehen, wenn sie auf vollständigen\nGrundlagen beruhen, d.h. wenn die Vergleichbarkeit zur klagenden Partei gewährleistet ist (vgl.\nBGE 125 III 368 E. 5cc). Nach der Rechtsprechung wurde eine Diskriminierung hinsichtlich der Entlöhnung im Falle einer Arbeitnehmerin, die zwischen 15% und 25% weniger als ein männlicher Kollege verdiente, der die gleiche Arbeit verrichtete, als glaubhaft angesehen (STEIGER-SACKMANN, in:\nKaufmann/Steiger-Sackmann, Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, a.a.O., Art. 6 GlG N 156;\nBGer 8C_56/2017 vom 21. Februar 2018, mit Verweis auf BGE 130 III 145 E. 4.2.; BGE 126 III 395\nE. 3a; BGE 125 III 368 E. 4). Eine geschlechtsbedingte Diskriminierung ist in der Regel glaubhaft\ngemacht, wenn Angehörige des einen Geschlechts für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit einen\nauffallend (signifikant) tieferen Lohn erhalten als jene des anderen Geschlechts (BGer 8C_56/2017\nvom 21. Februar 2018, mit Verweis auf BGE 130 III 145 E. 4.2. und weitere Entscheide).\n\n3.6. Gelingt das Glaubhaftmachen der Diskriminierung nicht, ist die Klage abzuweisen. Wird die\nDiskriminierung hingegen glaubhaft gemacht, wird in einer zweiten Phase die Beweislast umgekehrt. Dies bedeutet, dass die beklagte Partei nun den vollen Beweis zu erbringen hat, dass die von\nihr angeordnete bzw. unterlassene Massnahme die klagende Partei nicht aufgrund des Geschlechts\nbenachteiligte. Misslingt dieser Beweis, ist die Klage gutzuheissen und der Anspruch zuzusprechen.\nFalls der Beweis im erforderlichen Mass gelingt, ist die Klage abzuweisen (STEIGER-SACKMANN, in:\nKaufmann/Steiger-Sackmann, Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, a.a.O., Art. 6 GlG N 161 ff.\nmit Verweisen).\n- 27 -\n\n"}