{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\nDie Beklagte erklärt, es sei zwar richtig, dass die Klägerin nach ihrer Beförderung Einsitz in die Regionaldirektion und in das Management genommen habe, allerdings habe sie eine Sonderstellung\neingenommen, da sie im Gegensatz zu den anderen Regionaldirektoren nur eine Branche betreut\nhabe. Die Klägerin sei denn auch nicht Teil der Geschäftsleitung gewesen und nicht, wie die anderen Regionaldirektoren, im Handelsregister als zeichnungsberechtigt eingetragen worden. Aufgrund ihrer Sonderstellung habe die Klägerin denn auch keine \"peers\" (direkten Vergleichspersonen). Die anderen Personen, mit denen die Klägerin sich vergleiche, seien jeweils für eine bestimmte Region in der Schweiz zuständig (Regional Director) und würden susbtantiell mehr und\nanderes Business verantworten als die Klägerin. Beleg dafür sei auch, dass alle Regionaldirektoren\nnicht im Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe des\nSECO eingetragen seien, da dies von Personen in tieferen Chargen übernommen werde, die Klägerin indessen hätte diese Bewilligung erhalten sollen, sie sei aber aufgrund mangelnder Berufserfahrung verweigert worden. Ein Vergleich sei deshalb mangels vergleichbarer Tätigkeit und Verantwortung nicht sachgerecht. Selbst wenn die Klägerin mit ihren Kollegen vergleichen würde, sei\n- 22 -\n\nkeine Diskriminierung auszumachen. Der Lohn der Klägerin und jener der von ihr genannten\n\"peers\" sei basierend auf folgenden sachlichen Kriterien festgelegt worden: (Dienst-) Alter, Berufserfahrung, Ausbildung, Umsatz- und Führungsverantwortung. Der Vergleich mit den Regionaldirektoren D._____, F._____ und H._____ zeige, dass\n\n− die Klägerin praktisch über keine einschlägige Berufserfahrung verfüge, während\nD._____ und F._____ über 20 Jahre Berufserfahrung in der Branche bzw. bei der Beklagten selber vorwiesen und auch H._____ bereits mehrere Jahre einschlägige Berufserfahrung vorweisen könne.\n\n− die Mehrheit der Kollegen eine höhere Fachausbildung im Bereich Wirtschaft und Recht\nabsolviert hätten, während die Klägerin ihren MBA erst noch hätte abschliessen sollen\nund bei Stellenantritt \"lediglich\" über ein abgeschlossenes Studium der Betriebskökonomie der J._____, welches sie berufsbegleitend absolviert habe, sowie einen Abschluss als\ndiplomierte Physiotherapeutin.\n\n− der zu verantwortende Umsatz sowie die Gesamtgrösse des zu führenden Teams bei den\nanderen Regionaldirektoren um ein Vielfaches höher sei als bei der Klägerin. Die Klägerin\nsei als Head of I._____ Schweiz im Jahr 2020 einen vergleichsweise bescheidenen Umsatz\nvon CHF 14.9 Mio verantwortlich gewesen. Die Teams von D._____ und H._____ hätten\nindes einen Umsatz von über CHF 100 Mio. generiert und auch F._____ Team habe fünfmal mehr Umsatz generiert als das gesamte Team der Klägerin.\n\nDer Einstiegslohn von F._____ und D._____ im September 2001 habe überdies bei Fr. 120'000.–\ngelegen und sei damit unter dem Einstiegslohn der Klägerin als Head of I._____ gewesen, was\nebenfalls gegen eine geschlechterbasierte Diskriminierung spreche. Mit F._____ und H._____\nkönne die Klägerin sich denn auch nicht vergleichen, da diese für alle Branchen verantwortlich gewesen seien, während die Klägerin nur den Bereich I._____ unter sich gehabt habe. Das Team von\nH._____ habe aus doppelt so vielen Mitarbeitern bestanden habe wie jenes der Klägerin und siebenmal so viel Umsatz generiert. H._____ habe zudem relevante Berufserfahrung als Director respektive Sales Director sowie einen regulären Universitätsabschluss auf Masterstufe mitgebracht.\nGleiches gelte für F._____, der ein doppelt so grosses Team geführt, ein Vielfaches des Umsatzes\nzu verantworten gehabt habe und zudem 20 Jahre einschlägige Berufserfahrung nachweisen\nkönne. Zudem habe der Zielbonus der Klägerin höher gelegen als bei H._____ und F._____, das\n- 23 -\n\nheisst, sie hätte bei gleicher Zielerreichung effektiv mehr Bonus erzielen können (act. 8 Rz. 23 ff.,\n37 ff., Rz. 49 ff., Rz. 87, Rz. 97 ff.; act. 11/14-18; act. 19 Rz. 39 ff.).\n\n"}