{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\nDie Beklagte erklärt, die Tätigkeit von P._____ und der Klägerin könne man nicht vergleichen.\nP._____ sei per 1. März 2018 angestellt worden, um den Bereich I._____ in der ganzen Schweiz\naufzubauen. Er habe dazu erst die Strukturen schaffen müssen, um innerhalb der bestehenden\nOrganisation eine eigene Business Unit aufzubauen und diese Business Unit intern und extern aufbauen sowie etablieren müssen. Als er diese Aufbauarbeiten erfolgreich umgesetzt gehabt habe,\nhabe er die Aufgabe des Managing Directors übernommen. P._____s Tätigkeit als Head I._____s\nsei somit nicht zu vergleichen gewesen mit jener der Klägerin, da P._____ von Null habe beginnen\nund eine neue Business Unit aufbauen, innerhalb der bestehenden Organisation strukturieren und\nam Markt etablieren müssen. Die Klägerin habe die Funktion ab dem 1. Januar 2020 von P._____\nübernehmen und von dem profitieren können, was dieser in den letzten zwei Jahren aufgebaut\nhabe. Die Aufgabe der Klägerin sei grundlegen anders gewesen als jene von P._____, da dieser für\nden Aufbau eingestellt worden sei, während die Klägerin für den erfolgreichen operativen Betrieb\n- 20 -\n\nder Business Unit zu sorgen gehabt habe. Dazu seien denn auch ganz unterschiedliche Aufgaben\nund Kompetenzen nötig gewesen. Dies zeige sich, wenn man die persönlichen und beruflichen Anforderungen an die beiden Rollen vergleiche: P._____ habe seine professionelle Karriere bei einem\nführenden Personalvermittlungsunternehmen gestartet und sei über 20 Jahre lang in diversen internationalen Führungspositionen tätig gewesen, anschliessend habe er als Geschäftsführer des\nersten Online-Marktplatzes für flexibles Arbeiten in der Schweiz gearbeitet (AD._____). Er habe die\nWeiterbildung zum Executive MBA erfolgreich absolviert. All diese Berufserfahrungen und Ausbildungen seien zwingend erforderlich gewesen, um den Aufbau der Business Unit erfolgreich meistern zu können und anschliessend die Rolle als Managing Director und in der Folge als Country\nManager ausüben zu können. Die Klägerin wäre für den Aufbau einer neuen Business Unit aufgrund\nihrer vergleichsweise bescheidenen Ausbildung und Berufserfahrung nicht qualifiziert gewesen.\nP._____ sei gezielt für diese frühe Phase der Entwicklung des Geschäftsbereichs I._____ angestellt\nworden. Während er bei Stellenantritt die notwendige unternehmerische, strategische und Branchenerfahrung mitgebracht habe, habe die Klägerin primär, wenn überhaupt, über operative Erfahrung verfügt. Für unternehmerische und strategische Aufbauarbeiten sei die Klägerin nicht qualifiziert gewesen. Die Rolle als Head I._____ habe sich mit der fortschreitenden Entwicklung des\nBereichs wesentlich geändert, und damit auch der konkrete Aufgabenbereich sowie die Risiken\nund Verantwortung. Die nunmehr vorwiegend operative Tätigkeit als Head of I._____ sei einer Person übertragen worden, die gerade nicht notwendigerweise die Kompetenzen von P._____ vorweisen müsse, nämlich der Klägerin. Es liege offensichtlich keine gleichwertige Arbeit vor und es\nsei kein Lohnvergleich möglich. Eine Diskriminierung liege nicht vor (act. 8 Rz. 29 ff.; act. 19 Rz. 4\nff.).\n\nSelbst wenn sodann der Lohn der Klägerin mit jenem von P._____ vergleichen würde, sei keine\nDiskriminierung auszumachen. Als P._____ zu ihr gestossen sei, habe er bereits über 20 Jahre einschlägige Berufs- und Führungserfahrung mitgebracht, und zwar sowohl im Bereich I._____ als\nauch im Rekrutierungs- und Arbeitsvermittlungsgeschäft. Er habe wiederholt die Gründung und\nEtablierung neuer Bereiche und Strategien verantwortet und in seiner langjährigen Tätigkeit als\nManager relevante Erfahrungen in der Führung von Mitarbeitenden sammeln können. Die Klägerin\nhingegen habe zu Beginn ihrer Anstellung kaum einschlägige Berufserfahrung vorweisen können,\nsondern diese erst bei der Beklagten gesammelt, während die frühere Tätigkeit als Physiotherapeutin bzw. in der Gastronomiebranche nicht einschlägig für die zu erfüllenden Aufgaben gewesen\nsei. Zudem habe P._____ bei Stellenantritt bereits einen Executive MBA sowie die Teilnahme an\n- 21 -\n\neinem Executive Leadership Programme am renommierten AE._____ in U._____ vorweisen können, während die Klägerin ihren MBA erst während der Tätigkeit bei ihr, der Beklagten, begonnen\nhabe. Auch in Bezug auf die sprachlichen Kompetenzen könne die Klägerin sich gegenüber P._____\nnicht abheben. P._____ habe sodann während einer gewissen Zeit die Funktion als Head I._____\nparallel zu seiner Funktion als Managing Director B._____ Schweiz ausgeübt, während die Klägerin\nnur erstere Funktion innegehabt habe. Damit werde deutlich, dass sich die Lohndifferenz nicht nur\nauf grundlegend andere Aufgaben und Kompetenzen, sondern auch auf objektive Kriterien stütze\nund keinesfalls geschlechtsspezifisch motiviert sei. Der Lohn der Klägerin sei aus den genannten\nGründen zurecht wesentlich tiefer ausgefallen als bei P._____ (act. 8 Rz. 31 ff.; act. 19 Rz. 4 ff.,\nRz. 24 ff.)\n\n2.11. Zum Vergleich mit den Regionaldirektoren erklärt die Beklagte, die Arbeit der Klägerin sei\nnicht mit jener der Regionaldirektoren vergleichbar. Doch auch wenn dieser Vergleich sachgerecht\nwäre, würde eine Geschlechterdiskriminierung von vornherein ausser Betracht fallen: Zu der\nGruppe der Regionaldirektoren, mit welcher sich die Klägerin vergleichen würde, habe bis September 2020 auch eine Frau (W._____) gehört. Sie sei ihren männlichen Regional Directors aufgrund\nihrer vergleichbaren Ausbildung und Berufserfahrung lohnmässig gleichgestellt gewesen. Wolle die\nKlägerin sich mit den besser bezahlten Regional Directors vergleichen, vergleiche sie sich auch mit\nW._____, womit eine geschlechterbasierte Lohndiskriminierung ausser Betracht falle.\n\n"}