{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\nmännlichen Kollegen gar um 52-89% höher als die ihre (im Minimum Fr. 210'300.– bis Maximum\nFr. 272'300.– bzw. für 18 Monate vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 Fr. 315'450.– bis\nFr. 390'450.–, während ihr Lohn Fr. 206'450.– betragen habe), und dies noch ohne Einbezug der\nnicht garantierten Boni. Es sei klar, dass Merkmale wie Alter, Berufserfahrung, Ausbildung, Führungserfahrung etc. meistens nicht 1:1 verglichen werden könnten, aber schon wenn man sie mit\ndem am schlechtesten bezahlten männlichen Kollegen, H._____ (garantierte Vergütung von\nFr. 210'300.–) vergleiche, der nota bene 5 Jahre jünger als sie sei und nur für eine Region sowie für\nBranchen zuständig sei, in denen er sich nicht auskenne, ergebe sich bei der garantierten Vergütung eine Differenz von >50% im Jahr 2020 und >30% im Jahr 2021, die nicht mit sachlichen Merkmalen zu begründen sei. Die Lohndifferenz zum Fixlohn des am schlechtesten bezahlten männlichen Kollegen, H._____, der Fr. 170'400.– fix verdient habe, vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021\nbetrage Fr. 58'600.–, auf die sie Anspruch habe, zusätzlich zum Zins ab mittleren Verfall. Dazu kämen jährlich Fr. 12'000.– für die Paschalspesen sowie Fr. 21'600.– für die Reisespesen für die gleiche Dauer, was einem Betrag von Fr. 50'400.– für 18 Monate entspreche, zusätzlich zu Zins ab\nmittlerem Verfall (act. 1 Rz. 78 ff.; act. 12 Rz. 33 ff., Rz. 102 ff.; act. 5/12).\n\nDie von der Beklagten vorgebrachte Tabelle betreffend die Löhne und Voraussetzungen der Regionaldirektoren (act. 8 Rz. 42) sei irreführend, da sie unvollständig sei. Es würden nur drei Regionaldirektoren als Vergleich herangezogen und zudem würden auch folgende Angaben fehlen: Pauschalspesen und Reisespesen der Regionaldirektoren, MBA Ausbildung von ihr sowie ihre Erfahrung von 8.5 Jahren in der Medizinbranche und 1.5 Jahre bei der Beklagten. Ihr Budget sei deshalb\nkleiner gewesen als bei den anderen Regionaldirektoren, weil ihre Branche noch im Aufbau und\nnoch nicht so etabliert gewesen sei wie die anderen. Die Budgetsprünge seien bei ihr grösser gewesen, da man vor ihr ein grosses Wachstum erwartet habe. Der Einsteiglohn von D._____ und\nF._____ aus dem Jahr 2001 sei nicht massgebend. Es werde bestritten, dass ein Mann mit gleicher\nAusbildung und Erfahrung in ihrer Funktion gleich viel verdient hätte wie sie (act. 12 Rz. 81 ff.).\n\nZuletzt erklärt die Klägerin, auch im Vergleich mit den Sales Manager AC._____ und V._____ sei sie\ndiskriminiert worden (act. 1 Rz. 83 ff.).\n\n2. Vorbringen der Beklagten\n\n2.8. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Lohndiskriminierung, da es schon\nan tauglichen Vergleichspersonen scheitere. Die Lohnunterschiede könnten sodann mit sachlichen\nKriterien begründet werden.\n- 19 -\n\n2.9. Die Beklagte führt aus, dass die Klägerin, als sie per 1. September 2018 zu ihr gestossen sei,\nnoch ein Neuling in der Branche des Personalwesens gewesen sei und über keinerlei Berufserfahrung verfügt habe. Aufgrund der fehlenden Berufserfahrung habe die Klägerin die kantonale und\neidgenössische Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung auch nicht erteilt bekommen, weshalb sie – die Beklagte – sich entsprechend habe umorganisieren und die Verantwortung einem\nanderen Mitarbeiter habe übertragen müssen. Bei Stellenantritt habe die Klägerin ihr MBA-Stu-\ndium auch noch nicht abgeschlossen gehabt, sondern erst während ihrer Tätigkeit bei ihr aufgenommen, wobei sie sich noch mit einer Kostenbeteiligung von Fr. 5'000.– beteiligt und der Klägerin\nzudem einen Französischkurs finanziert habe (act. 8 Rz. 17 ff.; act. 19 Rz. 56).\n\n2.10. Die Beklagte erklärt, nachdem P._____ den Bereich I._____ Schweiz aufgebaut habe, habe\ner per 1. Januar 2020 einen Teil seiner Verantwortung an die Klägerin abgegeben, die neu als Head\nI._____ Schweiz tätig gewesen sei, womit eine Erhöhung des Fixgehalts auf Fr. 126'000.– zzgl. variabler Anteil von Fr. 74'000.– eingegangen sei. Mit der Beförderung habe die Klägerin Einsitz in die\nRegionaldirektion genommen, aber eine Sonderstellung gehabt, da sie im Gegensatz zu den anderen Regionaldirektoren nur eine Branche (I._____) betreut habe. Der Lohn der Klägerin sei anhand\nsachlicher Gründe festgelegt worden, wobei insbesondere ihre einschlägige (fehlende) Berufserfahrung, ihre Ausbildung und Qualifikation, die Grösse und Bedeutung ihres Aufgabenbereichs sowie die Grösse des zu führenden Teams massgebend gewesen seien, nicht hingegen das Geschlecht. Auch eine am 24. Juni 2021 durchgeführte Lohngleichheitsanalyse habe keine Anhaltspunkte für eine Lohndiskriminierung ergeben (act. 8 Rz. 21 ff.).\n\n"}