{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\nSie sei auf der gleichen hierarchischen Stufe wie die Regionaldirektoren angestellt gewesen und\nhabe keine Sonderstellung innegehabt. Wie die Regionaldirektoren sei auch sie Teil der Geschäftsleitung gewesen. Dabei versuche sich die Beklagte damit zu erklären, dass die Regionaldirektoren\nnur für eine Region und sie schweizweit für eine Branche zuständig gewesen sei. Es treffe zu, dass\nsie nicht bloss für eine Region, sondern für die ganze Schweiz sowie für eine Branche zuständig\ngewesen sei, die ihr nicht fremd gewesen sei, sondern in welcher sie viele Jahre Berufserfahrung\nvorweisen könne. Dies im Unterschied zu den anderen Regionaldirektoren, die nur für eine Region\nund für diverse Branchen zuständig gewesen seien, von denen sie teilweise keine Ahnung gehabt\nhätten. So sei etwa H._____ in seiner Region auch für die Industrie-/Tec-Branche zuständig gewesen, obwohl er Jurist und von der Bank gekommen sei. Da sie also für ein grösseres Territorium\nund in einer Branche zuständig gewesen, in welcher sie sich ausgekannt und viel einschlägige Berufserfahrung mitgebracht habe, im Gegensatz zu den anderen Regionaldirektoren, die für ein kleineres Gebiet und in branchenfremden Industrien tätig gewesen seien, hätte sie mindestens gleich\nviel oder mehr verdienen müssen als ihre Kollegen. Berücksichtigt werden müsse auch, dass sie\neinen neuen Bereich habe aufbauen müssen, während die anderen Regionaldirektoren eine bereits\netablierte Region nur hätte weiterführen müssen, womit sie ein viel grösseres Risiko gehabt habe,\nzu scheitern, und für ein schnelles Wachstum verantwortlich gewesen sei. Zudem müsse beim Lohn\nauch der Fakt stark gewichtet werden, dass sie in ihrer angestammten Branche (Gesundheitsbranche) tätig gewesen sei, in der sie viele Jahre relevante Erfahrung vorweisen könne. Herr H._____\nsei zudem direkt als Regional Director eingestellt worden, während sie schon 1.5 Jahre bei der\nBeklagten gewesen sei, bevor sie befördert worden sei. Es treffe sodann zu, dass sie als Quereinsteigerin keine SECO Bewilligung erhalten habe, da sie keine Kenntnisse im Bereich HR und Arbeitsrecht habe vorweisen können. Sie sei jedoch nicht die einzige ohne Bewilligung gewesen und für\ndie Ausübung ihrer Tätigkeit habe man eine solche Bewilligung auch nicht benötigt. Die Verantwortung sei einfach auf den Branch Manager AA._____, AB._____, übertragen worden. Auf Stufe\nder Geschäftsleitung sei eine Bewilligung ohnehin nicht mehr nötig, sondern diese werde nur bei\nden Branch Manager teilweise verlangt (act. 1 Rz. 28 ff.; act. 12 Rz. 43 f., Rz. 50 f., Rz. 80, Rz. 137).\n- 17 -\n\nBezüglich Lohnvergleich müsse nicht nur der Fixlohn, sondern alle garantierten Lohnbestandteile\nals Gesamtvergütung berücksichtigt werden. Deshalb seien die garantierten Bestandteile Fixlohn,\nPauschalspesen, Reisespesen und 1. Klasse GA (garantiert) sowie der Bonus (nicht garantiert) zu\nberücksichtigen. Die Klägerin verweist im Weiteren auf eine von ihr eingereichte Tabelle\n(act. 5/12), auf welcher die Löhne mit Kollegen auf gleicher Stufe mit jenem von ihr verglichen\nwerden. In der Tabelle ersichtlich seien zudem auch weitere Angaben wie Alter, Berufserfahrung,\nFührungserfahrung, Ausbildung und Sprachen. In der Gegenüberstellung werde klar, dass nur\nschon der reine Fixlohn bei allen männlichen Regionaldirektoren mindestens CHF 170'400.– betragen habe. Somit habe in Bezug auf sie eine Differenz von 35% bzw. 14% nach der Lohnerhöhung\nbestanden. Diese Differenz habe Herr R._____ mit einer Einmalzahlung von Fr. 55'200.– ausgleichen wollen. Neben dem Fixlohn hätten ihre Kollegen zudem weitere Vergütungskomponenten\nerhalten, die ebenfalls garantiert gewesen seien, wie Pauschalspesen von Fr. 12'000.– pro Jahr und\nReisespesen von Fr. 21'600.– pro Jahr. Diese Spesen seien bei keinem der Regionaldirektoren angemessen gewesen, keiner habe effektive Auslagen gehabt, die sich in dieser Grössenordnung bewegt hätten, sondern es habe sich um versteckte Lohnbestandteile gehandelt. Es sei gerichtsnotorisch, dass Pauschalspesen einen versteckten Lohnbestandteil enthielten, insbesondere wenn nur\nwenige Spesen anfielen oder diese meistens den Betrag von Fr. 50.– übersteigen würden und somit\nseparat vergütet würden. Wenn schon, wären solche Spesen bei ihr angemessen gewesen, da sie\nanders als die Regionaldirektoren für die ganze Schweiz zuständig gewesen sei. Bei den Pauschalspesen habe es sich um steuerbefreite Lohnbestandteile gehandelt, da diese Zahlungen nicht als\nErsatz für effektiv angefallene Spesen – welche ab einem Betrag von Fr. 50.– noch zusätzlich ersetzt\nworden seien und – geleistet worden seien. Bei Pauschalspesen von Fr. 12'000.– pro Jahr bzw.\nFr. 1'000.– pro Monat hätten beim jeweiligen Mitarbeiter praktisch jede Tag (20x) Fr. 50.– Spesen\nanfallen müssen, die ihm nicht zurückerstattet worden wären, nur dann hätte er nichts an den\nSpesen verdient. Zusätzlich zu den Reisespesen hätten die männlichen Kollegen sodann auch ein\n1. Klasse GA erhalten und zudem seien die Reisespesen in jedem Fall geschuldet gewesen, auch als\ndie Reisetätigkeit wegen Corona fast vollständig zum Erliegen gekommen sei. Auch die Reisespesen\nseien verdeckte Lohnbestandteile. Alle Regionaldirektoren hätten somit grosszügige Spesenpauschalen erhalten, nur sie nicht, obschon sie nicht nur für eine Region, sondern für die ganze Schweiz\nzuständig gewesen sei. Dass sie auf Pauschalspesen verzichtet habe, stimme nicht, sondern sie\nhabe, als sie gesehen habe, dass der Arbeitsvertrag keine Pauschal- und Reisespesen enthalte, ihren Vorgesetzten P._____ darauf angesprochen, der gesagt habe, dies sei neu so bei der Beklagten.\nZusammen mit diesen garantierten Lohnbestandteilen sei die jährliche Gesamtvergütung ihrer\n- 18 -\n\n"}