{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\nDie Klägerin bestreitet, dass die von der Beklagten vorgebrachten Unterschiede zwischen ihr und\nP._____ der tatsächliche Grund für den Lohnunterschied seien. Der Hinweis auf die unterschiedlichen Lebensläufe und Diplome sei unbehelflich, da bei der Beklagten viele Quereinsteiger arbeiten\nwürden, die vorher nicht in der Personalberatung tätig gewesen seien, so F._____, der von der …\ngekommen sei, H._____, der von der Bank gekommen sei, und V._____, der aus der Automobilindustrie gekommen sei. Erfahrung in der Personalberatung sei denn auch nicht nötig gewesen, denn\num den Bereich I._____ aufzubauen, seien Leute mit Kenntnissen im Gesundheitswesen nötig gewesen. Wie P._____ im Schreiben vom 29. November 2021 schreibe, habe die Beklagte die Strategie der Spezialisierung verfolgt. Deshalb sei sie mit ihren jahrelangen Kenntnissen im Gesundheitswesen und ihren Sprachkenntnissen befördert worden. Zudem habe sie bei der Beförderung bereits 1.5 Jahre für die Beklagte gearbeitet und somit auch über Erfahrung in der Personalberatung\nverfügt. Es sei richtig, dass Herr P._____ einen tollen Lebenslauf habe, weshalb er auch 1.5 Jahre\nnach seinem Eintritt zum Country Manager befördert worden sei und noch einmal erheblich mehr\nLohn erhalten habe als in der Funktion als Head I._____, was wiederlege, das sein Lohn in derselben\nFunktion wie jener von ihr deshalb so hoch gewesen sei, weil die spätere Beförderung bereits geplant gewesen sei. Die Unterschiede im Lebenslauf würden einen derart grossen Lohnunterschied\n(55%) nicht rechtfertigen, gerechtfertigt sei höchstens ein Unterschied von 10%. Sie habe aufgrund\nihres jüngeren Alters zwar etwas weniger Berufserfahrung, diese aber im Unterschied zu Herrn\nP._____ direkt in der Gesundheitsbranche. Herr P._____ habe zwar viele Jahre bei Personalvermittlern gearbeitet, aber nie direkt im Gesundheitswesen. Er habe keine Matura, anders als sie,\nsondern das KV absolviert, danach ein Diplom als Hotelier-Restaurateur gemacht und viele Jahre\nspäter einen MBA angehängt. Sie habe nach der Matura eine Ausbildung als Physiotherapeutin\nabgeschlossen, danach viele Jahre in Gesundheitsinstitutionen und als Geschäftsführerin gearbeitet und 2016-2018 Betriebsökonomie an der J._____ studiert. Dieses betriebswirtschaftliche Wissen habe sie schliesslich mit einem MBA noch aufpoliert. Die Lebensläufe von ihr und Herr P._____\nseien nicht identisch, aber es gebe einige Ähnlichkeiten, so hätten beide viel Berufserfahrung und\nFührungserfahrung mitgebracht, beide seien schon vor ihrer Beförderung in der Vermittlung von\nKandidaten in der Gesundheitsbranche tätig gewesen, beide hätten gute Sprachkenntnisse mitgebracht, beide hätten einen MBA (act. 12 Rz. 67 ff.).\n- 16 -\n\n2.7. Die Klägerin führt weiter an, auch im Vergleich mit ihren männlichen Kollegen auf ähnlicher\nStufe wie sie, nämlich den Regionaldirektoren, werde klar, dass diese ein höheres Salär erhalten\nhätten. Es sei unverständlich, weshalb sie sich nicht mit den männlichen Regionaldirektoren vergleichen könne, nur weil unter ihnen eine Frau sei, die nicht im Geschlecht diskriminiert worden\nsei. Sie vergleiche sich ja nicht mit Frau W._____, sondern mit den männlichen Kollegen (act. 12\nRz. 78 ff.).\n\n"}