{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\nZur Vergleichbarkeit führt die Klägerin aus, es sei richtig, dass Herr P._____ zwei Jahre vor ihr bei\nder Beklagten angefangen habe, den Bereich I._____ als neue Sparte aufzubauen. Als Herr P._____\ndiesen Bereich im März 2018 übernommen habe, habe er in der Deutschschweiz einen Umsatz von\n0.– und in der Romandie sogar Verluste generiert. Es treffe nicht zu, dass P._____ die neue Funktion als Head of I._____ von null an aufgebaut und sie diese in der Folge fortgeführt habe. Sie habe\ngenauso Aufbauarbeit leisten müssen, es sei ja nicht so, dass der Aufbau bereits nach 1.5 Jahren\nabgeschlossen gewesen sei. Konkret sei es so gewesen, dass es im Bereich I1._____ bereits zwei\nFilialen in T._____ und U._____ gegeben habe, als P._____ zur Beklagten gekommen sei. Diese\nhabe er nicht aufbauen müssen. Den Bereich I2._____ habe es zuvor nicht gegeben, dieser habe\nneu aufgebaut werden müssen, was in 1.5 Jahren nicht zu schaffen sei. Als sie die Funktion von\nP._____ übernommen habe, habe sie die defizitären Filialen T._____ und U._____ zusammengelegt, was wirtschaftlich erfolgreich gewesen sei, und habe den Bereich I1._____ in der Deutschschweiz und den Bereich I2._____ in der ganzen Schweiz weiter aufgebaut. Zusätzlich zu den Aufgaben, die P._____ gehabt habe, habe sie noch weitere Verantwortungen zugeteilt erhalten. Sie\n- 14 -\n\nsei zusätzlich für das AF._____ in der ganzen Schweiz verantwortlich gewesen und zwar für alle\nBranchen. Zudem habe sie andere Country Manager bei der Spezialisierung instruieren müssen.\nDiese beiden Verantwortungsbereiche seien zu denjenigen von P._____ noch hinzugekommen.\nEntscheidend sei, dass die Funktion Head I._____ genau gleich gewesen sei wie bei P._____. Sie sei\nauf der gleichen Hierarchiestufe gewesen, habe die gleichen Kompetenzen und Verantwortung gehabt. Zudem habe sie eine erheblich grössere Budgetverantwortung als Herr P._____ gehabt, da\nman von ihr ein grosses Wachstum in dieser Branche erwartet hatte. Bei Herr P._____ sei der\nWachstumsdruck weniger gross gewesen, da er bei null gestartet habe. Als sie von ihm den weiteren Aufbau dieser Sparte übernommen habe, seien die Erwartungen an sie sehr gross gewesen,\nwomit auch das zu erreichende Budget sehr ambitioniert und die Möglichkeit zu scheitern für sie\ngrösser gewesen sei als bei Herrn P._____. Dass sie viel Aufbauarbeit habe leisten müssen, bestätige auch ihr Arbeitszeugnis durch Auflistung entsprechender Tätigkeiten. Zudem bestätige auch\nHerr P._____ in einem Fragebogen, dass sie seine Aufgabe 1:1 übernommen habe. Selbst wenn\nman zum Schluss kommen sollte, dass die Aufgaben von Herrn P._____ sich von den ihren grundlegend unterscheiden würden, wäre die Lohndifferenz von 55% jedenfalls nicht gerechtfertigt, sondern höchstens eine solche von 10% verhältnismässig (act. 1 Rz. 65 ff.; act. 12 Rz. 59 ff.).\n\nAus der internen Kommunikation gehe hervor, dass sie die Nachfolge von P._____ angetreten\nhabe. Die Tatsache, dass sie bereits nach eineinhalb Jahren befördert worden sei, zeige, dass man\nmit ihr sehr zufrieden gewesen sei und sie hervorragende Leistungen erbracht habe. Zudem habe\nsie bei der Beförderung 16 Monate Berufserfahrung nicht nur in der Personaldienstleistungsbranche, sondern gar spezifisch bei der Beklagten mitgebracht, anders als P._____, der zuerst habe\neingearbeitet werden müssen, der die Kunden und Abläufe der Beklagten nicht gekannt habe und\nvon dem man – anders als von ihr – nicht gewusst habe, welche Leistungen er erbringen, wie er\nführen und ob er ins Team passen würde. Wenn sie so wenig Kenntnisse und Erfahrungen mitgebracht habe, wie die Beklagte behaupte, mache es keinen Sinn, dass sie nach nur 16 Monaten in\neine Führungsfunktion auf Stufe Geschäftsleitung befördert worden sei. Es sei sodann ihr eigener\nWunsch gewesen, einen MBA zu absolvieren, dieser sei für die Tätigkeit bei der Beklagten nicht\nnötig gewesen und sie sei nicht wegen des MBA befördert worden, da sie diesen erst gerade angefangen habe. Hervorzuheben seien auch ihre Sprachkenntnisse, so spreche sie neben Deutsch\nauch Französisch, Englisch und Italienisch fliessend, dies im Gegenteil zu den anderen Regionaldirektoren, die teilweise keine guten Sprachkenntnisse hätten und trotzdem besser verdienen würden als sie. Es stimme sodann auch nicht, dass P._____ nur einen Teil seiner Verantwortung an sie\n- 15 -\n\nabgegeben habe, als er zum Country Manager befördert worden sei (act. 1 Rz. 63 ff.; act. 12 Rz. 9\nff., Rz. 31, Rz. 37 ff.).\n\n"}