{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\n2.5. Die Klägerin gibt an, im Laufe ihrer Anstellung habe sie festgestellt, dass ihre männlichen\nKollegen auf gleicher Stufe (Regional Director) bis zu 80% mehr verdient hätten als sie. Sie habe\nihren Vorgesetzten R._____ und den damaligen HR-Chef Q._____ damit konfrontiert, jedoch nie\neine Antwort erhalten. Von Januar 2020 bis März 2021 habe sie auch ihren damaligen Vorgesetzten\nP._____ mehrfach mit der offenkundigen Lohndiskriminierung konfrontiert. Ihr Nachhaken und\n- 12 -\n\nKämpfen habe Wirkung gezeigt, per 1. März 2021 sei ihr Fixum von Fr. 126'000.– auf Fr. 150'000.–\nangehoben worden, der Rest sei gleich geblieben. Dies sei zwar ein Fortschritt gewesen, aber die\nGesamtvergütung sei noch immer nicht auf dem Niveau ihrer männlichen Kollegen gewesen. Als\nklar geworden sei, dass Herr P._____ krankheitshalber längere Zeit ausfallen würde, habe sie den\nChef HR Q._____ aufgefordert, die Lohndiskriminierung abzuklären, es sei von ihm jedoch keine\naussagekräftige Antwort gekommen. Schliesslich habe sie das Arbeitsverhältnis am 6. Mai 2021\ngekündigt. Nach einem Gespräch mit Herrn R._____ habe sie ihre Kritik am diskriminierenden Lohn\nam 10. Mai 2023 in einer E-Mail an Herrn R._____ mit Kopie an Herrn Q._____ festgehalten. Am\n14. Mai 2021 habe ein Gespräch zwischen ihr und Herrn R._____ stattgefunden, anlässlich welchem sie nochmals in aller Deutlichkeit aufgezeigt habe, dass sie signifikant weniger verdiene als\nihre männlichen Kollegen. Herr R._____ habe ihr Recht gegeben. Im Anschluss an dieses Gespräch\nhabe Herr R._____ ihr am 14. Mai 2021 ein schriftliches Angebot geschickt und, wie im vorhergehenden Gespräch erwähnt, offeriert, ihr Fixum per 1. Mai 2021 auf Fr. 170'400.– anzuheben sowie\neine Nachzahlung für den zu tiefen Lohn der letzten Jahre von Fr. 55'200.– zu bezahlen. Herr\nR._____ habe diese Nachzahlung fälschlicherweise als \"Bonus\" betitelt, dies sei aber nachweislich\nfalsch und mache aufgrund des Kontextes und des Betrages auch keinen Sinn, da die Differenz des\nofferierten Fixlohns von Fr. 170'400.– für die Zeit vom 1.1.2020-30.4.2021 genau die offerierten\nFr. 55'200.– ergebe. Herr R._____ habe die Zahlung nicht Ausgleich für Lohndiskriminierung nennen wollen, obschon er dies mündlich zugegeben und sich entschuldigt habe. Das Schreiben vom\n14. Mai 2021 zeige, dass Herr R._____ als CEO der Beklagten der Ansicht gewesen sei, dass ihr eine\nAusgleichszahlung zustehe und auch der Lohn von Fr. 150'000.– zu niedrig gewesen sei, weshalb\ner nur zwei Monate nach der Lohnerhöhung vom 1. März 2021 habe erneut auf Fr. 170'400.– angehoben werden sollen. Sie habe das Angebot am 17. Mai 2021 abgelehnt und die Zahlung der\nEntschädigungszahlung von Fr. 58'600.– inklusive Verzugszinsen verlangt. Das Angebot einer Einmalzahlung sei auch von Herrn S._____ und Q._____ wiederholt während eines Gesprächs mit ihr\nvom 20. Mai 2021 wiederholt worden und zwar in Höhe von Fr. 50'000.–. Herr S._____ habe bei\ndiesem Gespräch bestätigt, dass man bei ihrem Lohn einen Fehler gemacht habe und dieser nicht\nder Position entspreche. Zudem habe er klargemacht, dass es sich bei der Einmalahlung um eine\nKompensation für zu tief angesetzten Lohn handle und dass diese offerierte Einmalzahlung im Wissen erfolgte, dass sie die Beklagte verlassen werde und nicht den Zweck verfolge, dass sie bei der\nBeklagten bleibe. Sie sei aber mit einer Einmalzahlung von Fr. 50'000.– nicht einverstanden gewesen und habe Fr. 110'000.– verlangt. Am 4. Juni 2021 habe ein weiteres Gespräch zwischen ihr,\nHerrn S._____ und Herrn Q._____ stattgefunden, bei welchem Herr S._____ ihr angeboten habe,\n- 13 -\n\nFr. 60'000.– zu bezahlen als Ausgleich für die Differenz des zu wenig bezahlten Lohns und zu wenig\nerhaltenen Bonus. Die zusätzlichen Fr. 10'000.– seien unter der Berücksichtigung des Umstandes\nangeboten worden, dass der Bonus vom Fixlohn abhänge und somit auch der Bonus für 2020 hätte\nhöher sein müssen (act. 1 Rz. 38 ff.; act. 12 Rz. 53).\n\n2.6. Die Klägerin hält in Bezug auf den Lohnvergleich fest, dass es für sie keinen Nachfolger gegeben habe, da ihre Funktion nach dem Weggang auf zahlreiche Mitarbeiter verteilt worden sei.\nHingegen gebe es einen Vorgänger, P._____. Gestützt auf einen Vergleich mit P._____ ergebe sich\nbetreffend Fixlohn eine Differenz von Fr. 78'000.–/61% (Fixlohn P._____ Fr. 204'000.–, Fixlohn Klägerin Fr. 126'000.– vom 1. Januar 2020 - 29. Februar 2021) bzw. Fr. 54'000.–/36% (Fixlohn P._____\nFr. 204'000.–, Fixlohn Klägerin Fr. 150'000.– vom 1. März 2021- 30. Juni 2021). Da ihr Lohn per 1.\nMärz 2021 erhöht worden sei, sei es einfacher, die Fixlöhne über einen Zeitraum von 18 Monaten\nzu vergleichen (1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021), ihr Fixlohn für diese 18 Monate habe Fr. 197'000.–\nbetragen, jener von Herrn P._____ Fr. 306'000.–, was eine Differenz von 55% ergebe. Selbst wenn\nman also gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Differenz von 10% noch als nicht\ndiskriminierend und als durch den Lebenslauf von Herrn P._____ erklärt erachten würde, ergebe\ndies noch immer eine Differenz von Fr. 98'100.–, die ausgeglichen werden müsse. Diesen Betrag\nfordert die Klägerin, samt Zins zu 5% auf Fr. 81'900.– seit 1. August 2020 sowie auf Fr. 16'200.– seit\n1. Mai 2021 (act. 12 Rz. 9 ff.).\n\n"}