{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\n1.4. In ihrer Position als Branch Manager verdiente die Klägerin einen Fixlohn von\nCHF 99'600.– zzgl. variablem Anteil und mit ihrer Beförderung per 1. Januar 2020 zum Head of\nI._____s stieg ihr Gehalt auf CHF 126'000.– pro Jahr zzgl. variablem Anteil von CHF 74'000.– (act. 1\nRz. 15 und 23; act. 8 Rz. 22).\n\n1.5. Von Januar 2020 bis März 2021 fanden zwischen den Parteien, genauer zwischen der\nKlägerin sowie ihrem damaligen Vorgesetzten P._____, Gespräche zum Thema der Lohngleichheit\n- 10 -\n\nstatt. Per 1. März 2021 erhielt die Klägerin eine Lohnerhöhung, indem ihr Fixum auf CHF 150'000.–\nangehoben wurde (act. 1 Rz. 42). In der Folge diskutierte die Klägerin das Thema Lohngleichheit\nauch mit Q._____ (Chef HR) und R._____, dem CEO der Beklagten. am 6. Mai 2021 reichte die Klägerin ihre Kündigung ein. Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 bot R._____ der Klägerin an, den Fixlohn\nper 1. Mai 2021 auf Fr. 170'400.– zu erhöhen und der Klägerin einen \"einmaligen Bruttobonus\" von\nFr. 55'200.– zu bezahlen, zahlbar zu 50% mit den im Juni 2021 und zu 50% mit den im Dezember\nauszuzahlenden Gehältern, unter der Bedingung, dass die Klägerin derzeit bei einer juristischen\nPerson der B._____-Group beschäftigt sei und sich nicht in einem Kündigungsverfahren befinde.\nAm 17. Mai 2021 lehnte die Klägerin dieses Angebot ab (act. 1 Rz. 43 ff.; act. 5/11). Per 6. Juli 2021\nschied die Klägerin bei der Beklagten aus (act. 5/18).\n\n2. Prozessgegenstand\n\n2.1. Die Klägerin macht eine Lohndiskriminierung geltend und verlangt gestützt darauf die Zahlung der Differenz zum diskriminierungsfreien (Fix-) Lohn für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis\n30. Juni 2021, die Zahlung von Pauschal- und Reisespesen vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021\nsowie eine höhere Bonuszahlung für das Jahr 2020. Weiter verlangt die Klägerin pro rata den Bonus\nfür das Jahr 2021, den Gegenwert eines 1. Klasse GAs für das Jahr 2021 und die Abänderung des\nArbeitszeugnisses (act. 12 S. 2).\n\n2.2. Die Beklagte stellt eine Lohndiskriminierung in Abrede und führt aus, dass es für die Lohndifferenzen sachliche Gründe geben würde, weshalb der Klägerin die von ihr gestützt auf die behauptete Diskriminierung geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Beim Bonus handle es sich\num eine Gratifikation, auf welche die Klägerin mangels Erreichen der Ziele für das Jahr 2021zudem\nohnehin keinen Anspruch habe. Damit der Klägerin vereinbart worden sei, dass sie alle Spesen\neinzeln abrechnen würden, habe sie auch keinen Anspruch auf Pauschalspesen und ein 1. Klasse\nGA für 2021 habe keiner der Mitarbeiter erhalten, womit auch die Klägerin keinen Anspruch auf\nein solches habe (act. 8 Rz. 17 ff.).\n\nIV. Lohndiskriminierung\n\n1. Vorbringen der Klägerin\n\n2.3. Die Klägerin bringt vor, sie sei von der Beklagten per 1. September 2018 als Branch Manager\nfür den Aufbau der Filiale L._____ angestellt worden. Aufgrund ihrer hervorragenden Leistungen\n- 11 -\n\nsowie ihrer Sprachkenntnisse sei sie per 1. Januar 2020 zum Head of I._____ Schweiz bei der Beklagten befördert worden sei. Es sei eine signifikante Vergrösserung ihres Aufgabenbereichs und\neine wesentliche Ausweitung des Territoriums gewesen. Diese schweizweite Funktion sei auf der\nStufe der Regionaldirektoren angesiedelt gewesen. Die Regionaldirektoren seien Mitglieder der\nGeschäftsleitung gewesen, womit auch sie Mitglied der Geschäftsleitung gewesen sei. In der internen Kommunikation über ihre Beförderung vom 4. November 2019 habe ihr Vorgänger P._____,\nwelcher unbestrittenermassen Geschäftsleitungsmitglied der Beklagten gewesen sei, festgehalten,\ndass sie seine Nachfolge antreten werde. Auf der Homepage sei sie als Teil des Management Teams\nzusammen mit den Regionaldirektoren aufgeführt worden. P._____ habe denn auch schriftlich bestätigt, dass sie auf der gleichen Stufe wie die Regionaldirektoren – welche alle Geschäftsleitungsmitglieder gewesen seien – gestanden habe und seine Funktion 1:1 übernommen habe. Dass sie\nkeine Unterschriftsberechtigung gehabt habe, sei irrelevant, denn es seien nicht alle GL-Mitglieder\nim Handelsregister eingetragen gewesen (act. 1 Rz. 11 ff.; act. 12 Rz. 37 und Rz. 50).\n\n2.4. Die Klägerin führt weiter aus, nach ihrer Beförderung habe sie folgende Vergütung erhalten:\n\nFixlohn: vom 1.1.20 bis 28.2.21 Fr. 126'000.– pro Jahr, ab dem 1.3.21\nbis 30.6.21 Fr. 150'000.– pro Jahr\n\nVariabler Ziellohn: theoretisch Fr. 74'000.– pro Jahr (bei 100% Zielerreichung), de facto Bonus für 2020 Fr. 29'600.–\nSBB GA 1. Klasse im Wert von Fr. 6'300.–\n\nDer variable Lohn scheine auf den ersten Blick im Vergleich zum Fixum sehr hoch und die Gesamtvergütung von Fr. 200'000.– wäre in Ordnung für diese Position, aber das variable Zielsalär sei nur\ntheoretisch so hoch gewesen, denn es sei nicht garantiert gewesen und an Zielen gemessen worden, die vorher hätten vereinbart werden müssen (Balance Score Card), wobei es für sie aufgrund\nder Corona-Pandemie unmöglich gewesen sei, die Ziele zu erreichen, weshalb sie für das Jahr 2020\nnur einen Bonus von Fr. 29'600.– erhalten hab (act. 1 Rz. 23).\n\n"}