{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\n2.4. Im Vergleich zur Klagebewilligung (act. 3) verlangt die Klägerin im vorliegenden Verfahren\nzusätzlich die Abänderung des Arbeitszeugnisses. Dafür wird praxisgemäss ein Streitwert von einem halben Monatslohn veranschlagt. Dieser zusätzlich geltend gemachte Anspruch hat mithin\neinen Streitwert von unter Fr. 30'000.– und ist im vereinfachten Verfahren zu behandeln. Ebenso\nsind auch die von der Klägerin gestützt auf das GlG geltend gemachten Ansprüche (streitwertunabhängig) im vereinfachten Verfahren zu behandeln. Selbst wenn sich aber die von der Klägerin\ngeltend gemachten Ansprüche aus dem GlG sowie jener auf Abänderung des Arbeitszeugnisses\nnicht aus den gleichen rechtlichen Grundlagen ergeben, entstammen beide Ansprüche dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Da mithin sämtliche Ansprüche auf dem gleichen Rechtsverhältnis gründen, ist ein sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben. Auf die Klageänderung im Rahmen der Klage (Erweiterung der Rechtsbegehren um den Antrag\nauf Abänderung des Arbeitszeugnisses, Rechtsbegehren Ziff. 5) ist nach dem Gesagten einzutreten.\nDie Klage ist gesamthaft im vereinfachten Verfahren zu (vgl. Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich\nAN190029 vom 5. Dezember 2019, E. 3.2.1).\n\n2.5. Auch auf die mit der Replik geänderten bzw. erweiterten Rechtsbegehren der Klägerin ist\ngestützt auf Art. 227 ZPO einzutreten, nachdem in diesem Rahmen lediglich eine Erhöhung bzw.\nErweiterung der auf das Gleichstellungsgesetz gestützten Anträge der Klägerin stattfand, bezüglich\nwelcher sowohl ein sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO vorliegt als\nauch das Erfordernis der gleichen Verfahrensart gewahrt ist.\n\nVertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens\n\n3.1. Die Klägerin verweist in ihrer Klage wiederholt auf im Schlichtungsverfahren gemachte Aussagen der Beklagten und der paritätischen Schlichtungsbehörde (so z.B. act. 1 Rz. 3, 16, 22 und 30).\nDies mit der Begründung, dass Aussagen der Schlichtungsbehörde sowie Argumente der Gegenpartei im Entscheidverfahren eingebracht werden dürften, sie somit nicht von Art. 205 ZPO erfasst\nseien, wenn diese Anlass für Gegenargumente zu rechnen sei (act. 12 Rz. 23). Die Beklagte verweist\nhingegen auf den Grundsatz der Vertraulichkeit nach Art. 205 ZPO und beantragt, dass entsprechende klägerische Aussagen aus dem Recht zu weisen seien (act. 8 Rz. 6 f.). Die Einschätzung der\nSchlichtungsbehörde basiere auf einer sehr summarischen Darstellung des Sachverhalts ohne Beweisabnahme und sei für das Entscheidverfahren gänzlich irrelevant (act. 19 Rz. 35 f.).\n-8-\n\n3.2. Gemäss Art. 205 Abs. 1 ZPO dürfen Aussagen der Parteien im Schlichtungsverfahren weder\nprotokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden. Diese Vertraulichkeit des Verfahrens soll sicherstellen, dass sich die Parteien in einem offenen Gespräch annähern können (IN-\nFANGER, BSK ZPO, a.a.O., Art. 205 ZPO N 1). Äusserungen oder Zusagen dürfen später nicht verwen-\n\ndet werden, ausser sie wurden oder werden ausserhalb der Schlichtungsverhandlung in anderem\nZusammenhang gemacht. Die in der Verhandlung gemachten Aussagen sind somit für den Prozess\nsowohl als ungeschehen als auch unpräjudizierlich zu betrachten (BSK ZPO-INFANGER, a.a.O.,\nArt. 205 ZPO N 5).\n\n3.3. Somit ist den Ausführungen der Beklagten zu folgen und die in der Schlichtungsverhandlung\ngemachten Aussagen sowie – gestützt auf die Darstellung der Klägerin erfolgten – Aussagen der\nSchlichtungsbehörde sind im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.\n-9-\n\nIII. Sachverhalt und Prozessgegenstand\n\n1. Unstrittiger Sachverhalt\n\n1.1. Bei der Beklagten handelt es sich um eine grosse Personaldienstleisterin mit Hauptsitz\nin den USA. Das Kerngeschäft der Beklagten ist die Rekrutierung und Vermittlung von Arbeitnehmenden sowie der Personalverleih, wobei die Beklagte in der Schweiz in rund 40 Ortschaften und\nin allen Sprachregionen präsent ist. Zu Beginn der Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten per\n1. September 2018 war die Beklagte so organisiert, dass sie den Schweizer Markt geographisch\naufteilte und jeder Teilmarkt einem Regional Director unterstellt war. Die C._____ wurde von\nD._____, die Region E._____ von F._____ und die Region Zürich/G._____ von H._____ geleitet. Den\nMarkt für Berufe im Gesundheitswesen fasste die Beklagte hingegen schweizweit unter I._____\nzusammen (act. 8 Rz. 14 f.).\n\n1.2. Die Klägerin ist am tt. Mai 1977 geboren. Sie hat die Matura und danach ein Physiotherapiestudium absolviert, nach welchem sie einige Jahre als Physiotherapeutin arbeitete. Danach\nwar die Klägerin in der Gastro- und Eventbranche tätig. Sie lebte von 2011 - 2014 in Italien und\nspricht Deutsch als Muttersprache sowie Englisch, Französisch und Italienisch. Nach der Rückkehr\naus Italien absolvierte die Klägerin an der J._____ ein Betriebswirtschaftsstudium. Im Jahr 2020,\nbereits während ihrer Tätigkeit für die Beklagte, begann die Klägerin einen MBA an der K._____\n(act. 1 Rz. 11 ff.; act. 5/4).\n\n1.3. Die Klägerin war vom 1. September 2018 bis 6. Juli 2021 bei der Beklagten tätig. Vom\n1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 war die Klägerin zunächst als Branch Manager für die\nFiliale L._____ der Beklagten zuständig. In dieser Funktion war sie für die Rekrutierung und Vermittlung von Arbeitnehmenden im Gesundheitswesen im Raum Zürich, G._____, M._____,\nN._____ und O._____ verantwortlich. Ihr direkter Vorgesetzter war P._____. Auf den 1. Januar\n2020 wurde die Klägerin zum Head of I._____ befördert (act. 1 Rz. 13 ff.; act. 8 Rz. 16 und 22).\n\n"}