{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\n3.1. Auf das Verfahren über Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz findet ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren Anwendung (Art. 243 Abs. 2 lit. a ZPO). Das\nGericht stellt im vereinfachten Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 243 Abs. 2\nlit. a i.V.m. Art. 247 Abs. 2 ZPO).\n\n3.2. Dies entbindet die Parteien indessen nicht von der Mitwirkung, wonach sie die rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten bzw. zu substantiieren haben. Das Gericht muss lediglich in unterstützendem Mass bei der Feststellung des Sachverhaltes eingreifen bzw. auf dessen Vervollständigung hinwirken (STEIGER-SACKMANN, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum\nGleichstellungsgesetz, 3. Auflage, Basel 2022, Art. 6 GlG N 57 mit Verweisen; BGE 130 III 102 E. 2.2.\nm.w.H.).\n\n3.3. Gemäss Art. 243 ZPO gilt das vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten\nbis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– (Abs. 1) sowie ohne Rücksicht auf den Streitwert für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (Abs. 2 lit. a). Werden nebst den Ansprüchen gemäss\nGleichstellungsgesetz noch weitere Ansprüche gestützt auf andere Anspruchsgrundlagen geltend\ngemacht und dann insgesamt der Streitwert von Fr. 30'000.– überschritten, gilt auch für diese weiteren Ansprüche das vereinfachte Verfahren, wenn wie hier die anderen Ansprüche für sich allein\nbetrachtet einen Streitwert von unter Fr. 30'000.– haben (Bonusanspruch 2021, Abänderung des\nArbeitszeugnisses) und somit gemäss Art. 243 ins vereinfachte Verfahren fallen (AGer-Z 2019 Nr.\n20).\n\nKlageerweiterung und Klageänderung\n\n2.1. Mit der Klage reichte die Klägerin ein modifiziertes Rechtsbegehren ein, indem sie das\nRechtsbegehren der Schlichtungsverhandlung um Ziffer 5 ergänzte (act. 1; vgl. auch act. 3). Sie\n-6-\n\nstellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der Ansprüche sei die Klageerweiterung zulässig, würden sich doch alle Forderungen auf das Arbeitsverhältnis\nmit der Beklagten stützen (act. 12 Rz. 27). Mit der Replik vom 9. September 2022 änderte die Klägerin sodann die Ziffern 1 und 3 des Rechtsbegehrens und ergänzte dieses um Ziffer 6 (act. 12). Die\nBeklagte stellt sich betreffend das in Rechtsbegehren Ziff. 5 im Vergleich zum Schlichtungsverfahren zusätzlich verlangte verbesserte Arbeitszeugnis auf den Standpunkt, dass diese Klageerweiterung mangels sachlichen Zusammenhang im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO unzulässig sei\n(act. 8 Rz. 8 ff.). Die Klägerin mache in den Rechtsbegehren 1-4 Lohnnachzahlungen, Bonuszahlungen sowie Spesen gestützt auf eine Geschlechterdiskriminierung während des Arbeitsverhältnisses\ngeltend, womit das Zeugnisbegehren nichts zu tun habe. Dieser Anspruch sei erst nach Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses entstanden. Zudem sei es der Klägerin zumutbar gewesen, das Zeugnis\nbereits im Schlichtungsverfahren zu thematisieren (act. 8 Rz. 9 ff.).\n\n2.2. Die Frage nach den Voraussetzungen für eine Klageänderung stellt gemäss Art. 59 ZPO eine\nProzessvoraussetzung dar und ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Das Gericht tritt auf\nden geänderten bzw. neuen Teil der Klage nicht ein, sollten die Voraussetzungen für die Klageänderung nicht gegeben sein. Gemäss Art. 202 Abs. 2 ZPO sind im Schlichtungsgesuch neben der Gegenpartei das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Mit der Einreichung des\nSchlichtungsgesuchs wird die Klage rechtshängig. Das Rechtsbegehren der klagenden Partei bzw.\nder Streitgegenstand wird jedoch erst mit der Ausstellung der Klagebewilligung auf seinen Wortlaut fixiert (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO). Ab diesem Zeitpunkt ist eine Klageänderung nur noch unter\nden Voraussetzungen von Art. 227 ZPO möglich.\n\n2.3. Eine Klageänderung ist gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig, wenn der geänderte oder\nneue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch\nin einem sachlichen Zusammenhang steht oder wenn die Gegenpartei zustimmt. Ein sachlicher Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn die prozessualen Ansprüche dem gleichen oder benachbarten Lebensvorgang entstammen (WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler\nKommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 227 ZPO N 29 und 31\n[fortan: BSK ZPO-BEARBEITER]). In Bezug auf das Erfordernis der gleichen Verfahrensart ist die anwendbare Verfahrensart für beide prozessualen Ansprüche (vor und nach der Klageänderung) separat zu bestimmen, bei einer Klageerweiterung aber hernach auf den Gesamtstreitwert abzustellen, wie er sich nach der Erhöhung des Streitwerts ergibt. Entscheidend ist insbesondere, ob die\nStreitwertgrenze von Fr. 30'000.– überschritten wird, die gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO vorgibt, ob\n-7-\n\neine Streitigkeit im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren beurteilt wird (BSK ZPO-WILLISE-\nGGER, a.a.O., Art. 227 ZPO N 38).\n\n"}