{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-05-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN220012_2023-05-09.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN220012.pdf", "Checksum": "71199495683da6177b031926d9038560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN220012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnisänderung (GlG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:13:17", "Checksum": "987f5c7e3bea696959d98be33261f307", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.05.2023 AN220012\nRegeste:\nForderung/Zeugnisänderung (GlG)\n\nArbeitsgericht Zürich\n3. Abteilung\n\nGeschäfts-Nr.: AN220012-L/U\n\nMitwirkend: Präsidentin lic. iur. S. Nabholz als Vorsitzende, die Arbeitsrichterin lic. iur. R. Derrer Balladore und der Arbeitsrichter A. Kipouros sowie die Gerichtsschreiberin\nMLaw N. Truttmann\n\nUrteil vom 9. Mai 2023\n\nin Sachen\n\nA._____,\n\nKlägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,\n\ngegen\n\nB._____ AG,\n\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,\n\nbetreffend Forderung/Zeugnisänderung (GlG)\n-2-\n-3-\n\nRechtsbegehren der Klägerin:\n(act. 1 S. 2)\n\n\"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von\nCHF 58'600.– brutto zu bezahlen (unter Abzug der vertraglichen\nSozialversicherungsbeiträge) zzgl. Zins zu 5%\nauf CHF 51'800.– seit 1. August 2020 (mittlerer Verfall),\nauf CHF 6'800.– seit 1. Mai 2021 (mittlerer Verfall);\n2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von\nCHF 50'400.– netto zu bezahlen zzgl. Zins zu 5% seit 1. Oktober 2020 (mittlerer Verfall);\n3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von\nCHF 14'800.– brutto zu bezahlen (unter Abzug der vertraglichen\nSozialversicherungsbeiträge) zzgl. Zins zu 5% seit 7. Juli 2021;\n4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von\nCHF 3'150.– netto zu bezahlen zzgl. Zins zu 5% seit 7. Juli 2021;\n5. Es sei der Klägerin ein verbessertes Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen gemäss dem eingereichten Wortlaut;\n6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten\nder Beklagten.\"\n\nAnlässlich der Replik modifiziertes Rechtsbegehren der Klägerin:\n(act. 12 S. 2 f.)\n\n\"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von\nCHF 98'100.– brutto zu bezahlen (unter Abzug der vertraglichen\nSozialversicherungsbeiträge) zzgl. Zins zu 5%\nauf CHF 81'900.– seit 1. August 2020 (mittlerer Verfall),\nauf CHF 16'200.– seit 1. Mai 2021 (mittlerer Verfall);\n2. (…)\n3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von\nCHF 21'460.– brutto zu bezahlen (unter Abzug der vertraglichen\nSozialversicherungsbeiträge) zzgl. Zins zu 5% seit 7. Juli 2021;\n4. (…)\n5. (…)\n6. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von\nCHF 13'320.– brutto zu bezahlen (unter Abzug der vertraglichen\nSozialversicherungsbeiträge) zzgl. Zins zu 5% seit 7. Juli 2021;\n7. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten\nder Beklagten.\"\n-4-\n\nRechtsbegehren der Beklagten:\n(act. 8 S. 2, act. 19 S. 2)\n\n\"1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (zuzüglich\n7.7% MWST).\"\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Eingabe vom 21. September 2021 reichte die Klägerin bei der paritätischen Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz ein Gesuch um\nDurchführung eines Schlichtungsverfahrens ein. Am 8. Dezember 2021 wurde der Klägerin die Klagebewilligung ausgestellt (act. 3). Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (Datum Poststempel) reichte\ndie Klägerin sodann die vorliegende Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein\n(act. 1).\n\n2. Mit Beschluss vom 10. März 2022 wurde der Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage angesetzt (act. 6). Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 nahm die Beklagte innert Frist\nStellung zur Klage (act. 8).\n\n3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2022 wurde für Replik und Duplik ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin gleichzeitig Frist zur Einreichung der Replik angesetzt\n(act. 11A). Mit fristgemässer Eingabe vom 9. September 2022 erstattete die Klägerin ihre Replik\nund modifizierte gleichzeitig ihre mit der Klage gestellten Rechtsbegehren an (act. 12).\n\n4. Mittels Präsidialverfügung vom 13. September 2022 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (act. 15). Mit Eingabe vom 14. November 2022 liess die Beklagte die\nDuplik einreichen (act. 19). Der Poststempel der Duplik vermerkt den Eingang am Gericht am\n15. November 2022, mithin einen Tag nach Ablauf der angesetzten Frist. Nachdem die Beklagte\nam 15. November 2022 jedoch auf Probleme beim Versand aufmerksam machte (act. 17-18), die\nPost mit der Nachforschung der Sendung beauftragte (Umschlag zu act. 19) und nachträglich noch\nden Poststempel mit Datum vom 14. November 2022 einreichte (act. 22-23), ist die Eingabe als\nfristgerecht eingegangen zu betrachten.\n-5-\n\n5. Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2022 wurden die Parteien gefragt, ob auf die\nDurchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde (act. 24). Die Parteien erklärten jeweils\nmit den Eingaben vom 5. Dezember 2022, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten (act. 26-27).\n\n6. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.\n\nII. Prozessuales\n\nVerfahren nach Gleichstellungsgesetz\n\n"}