Im Mehrumfang wird Rechtsbegehren Ziffer 3 abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 48'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger 14/15 und der Beklagten zu 1/15 auferlegt. Die Gerichtskosten werden vorab aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 36'800.– bezogen. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 46'540.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. - 79 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.