3. Der Grundbetrag der Parteientschädigung beträgt Fr. 40'300.– (inkl. MwSt.). Dieser ist in Berücksichtigung des Aufwands ebenfalls ca. 1/3 zu erhöhen und beträgt rund 53'700.– (inkl. MwSt.). Unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens der Parteien ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 46'540.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Rechtsbegehren Ziffer 1 wird abgewiesen. 2. Rechtsbegehren Ziffer 2 wird abgewiesen.