3.6 Der Kläger verlangt als Ausstellungsdatum den 31. Januar 2020, was sich für ein gerichtlich erstrittenes Arbeitszeugnis als praxisgemäss erweist. Wie vorstehend unter Ziffer III. ausgeführt, bestand eine dreimonatige Kündigungsfrist, weshalb das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Januar 2020 dauerte. 3.7 Im Ergebnis ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Schlusszeugnis mit folgendem Text aus- und zuzustellen: "Arbeitszeugnis Zürich, 31. Januar 2020