Diese Formulierung hat zu unterbleiben. Soweit der Kläger will, dass ihm für seinen "wertvollen Einsatz" gedankt wird, ist beachtlich, dass dieser Antrag verglichen mit dem Text des Zwischenzeugnisses, wo ihm für seine "äusserst wertvolle Mitarbeit" gedankt wird, bereits eine Relativierung bedeutet. Da keine fristlose Kündigung im Raum steht, würde das Fehlen jeglicher Dankes- und Wunschfloskeln im Vergleich zu den Zwischenzeugnissen eine unbillige Verschlechterung bedeuten. Da es die Beklagte unterlassen hat – zumindest eventualiter – einen Gegenvorschlag anzubringen, ist dem Antrag des Klägers zu folgen.