3.4 Die Beklagte widersetzt sich dem Antrag mit der Begründung, der Kläger habe keinen Anspruch Bedauerns-, Dankes- und Wunschfloskeln. Dies ist nur teilweise und insofern zutreffend, als bei Zeugnisänderungsklagen die Formulierungshoheit der Arbeitgeberin beachtlich ist und derartige Floskeln keinen falschen Eindruck erwecken dürfen. Vorliegend hat es die Beklagte bisher aber versäumt, selber ein Schlusszeugnis auszustellen, und der Schlusssatz des Zwischenzeugnisses kann vom Inhalt her nicht zur Formulierung des Vollzeugnisses herangezogen werden. Daher ist grundsätzlich eine Neuformulierung vonnöten.