3.1 Die Beklagte bringt nicht vor, sie habe dem Kläger bereits ein Schlusszeugnis ausgestellt. Dem Antrag des Klägers, es sei ein auf den 31. Januar 2020 datiertes Zeugnis auszustellen, dessen Text – sinngemäss in der Vergangenheitsform – inhaltlich dem Zwischenzeugnis vom 4. Mai 2018 entspreche, hat die Beklagte nichts Konkretes entgegengesetzt. Namentlich fehlt jegliche substantiierte Beanstandung des vorgeschlagenen Textes, weshalb dem Antrag des Klägers insoweit stattzugeben ist. 3.2 Der Schlusssatz des Zwischenzeugnisses lautete wie folgt: