xis, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 329 ff.; BSK-OR I-PORTMANN, Art. 330a N 4; BGE 136 III 510 E. 4.1). Hierbei gilt es zu beachten, dass Aussagen über Leistung und Verhalten Werturteile darstellen. Entsprechend verfügt die Arbeitgeberin sowohl über ein Beurteilungsermessen als auch über ein breites Ermessen bei der Formulierung des Arbeitszeugnisses. Auf Dankesworte und Zukunftswünsche hat der Arbeitnehmer keinen klagbaren Anspruch (BGE 4C.36/2004).