Die Beklagte hält dagegen, dass die Ausführungen des Klägers unzutreffend seien. Nach ständiger Rechtsprechung bestehe auf Bedauerns-, Dankes- und Wunschfloskeln in Arbeitszeugnissen kein Anspruch, so dass Rechtsbegehren Ziffer 3 ins Leere laufe (act. 18 Rz. 50, Rz. 101; act. 33 Rz. 141). 2. Rechtliches