vom 4. Mai 2018 gebe ein repräsentatives Bild über die Fähigkeiten des Klägers und dessen Leistungen während der neun Anstellungsjahre ab. In Anbetracht dessen, was der Kläger während neun Jahren aufgebaut habe, erscheine der Schlusssatz angemessen und angebracht. Es handle sich in casu gerade nicht um eine Floskel (act. 2 Rz. 108; act. 24 Rz. 233; act. 58 Rz. 165). - 72 - 1.2 Beklagte