Ob die Beklagte den Kläger zu Unrecht für die schlechten Geschäftsergebnisse verantwortlich machte, kann an dieser Stelle offenbleiben. Denn bei dieser Sachlage besteht zum Vornherein keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung ausschliesslich zwecks Vereitelung von Bonusansprüchen ausgesprochen wurde. Umso weniger vor dem Hintergrund des jahrelang bestehenden Arbeitsverhältnisses mit jährlichen diskussionslos ausgerichteten Bonusauszahlungen. 3.3 Fazit Nach dem Gesagten ist Rechtsbegehren Ziffer 2 abzuweisen. VI. Arbeitszeugnis 1. Parteivorbringen 1.1 Kläger