der Beklagten, sie habe im Geschäftsjahr 2019 einen Rekordverlust von rund USD 23.4 Mio. ausgewiesen, sei nur die halbe Wahrheit, da der Verlust erst im Nachhinein durch Zusatzreservierungen diese Grössenordnung angenommen habe (act. 24 Rz. 97). Der Kläger kommt also selber nicht umhin, das Vorliegen eines Verlustes im Geschäftsjahr 2019 einzuräumen, so dass durchaus von schlechten Geschäftsergebnissen geschrieben werden durfte. Die Beklagte lastete dies dem Kläger an und entschied, sich vom Kläger zu trennen. Ob die Beklagte den Kläger zu Unrecht für die schlechten Geschäftsergebnisse verantwortlich machte, kann an dieser Stelle offenbleiben.