Wie vorstehend unter Ziffer III. ausgeführt, endete das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2020. Demzufolge erfolgte die Einsprache verspätet. Die Geltendmachung einer allfälligen missbräuchlichen Kündigung ist verwirkt. Vollständigkeitshalber bleibt an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: In der Kündigungsbegründung wird nicht nur auf den Führungsstil des Klägers – dessen Wertung vornehmlich subjektive Komponenten beinhaltet – sondern auch auf schlechte Geschäftsergebnisse hingewiesen. Der Kläger führt aus, die Aussage - 71 -